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Archiv für die Kategorie ‘Private Steuererklärung’

Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge dürfen als eine einheitliche Grundlohnergänzung ausgezahlt werden (mehr …)

Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung der Grundrechte

Im konkreten Fall hatte der Sohn eines Vaters im Jahre 2005 4,34 Euro mehr verdient als die damals zulässige Freibetragsgrenze von 7.680 Euro zuließ (seit 1.1.2010: 8.004 Euro). Der abrupte Übergang ohne eine Gleitzone für ist als „Fallbeileffekt“ schon häufig diskutiert worden. (mehr …)

So lange der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird, dürfen Eltern auch dann das Kindergeld weiter erhalten, wenn ihr Kind übergangsweise in einem Vollzeitjob tätig ist (mehr …)

Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden

Auch wenn die Kosten der Kinderbetreuung weder für die Eltern noch für die Kindergeldberechnung angerechnet werden können ist eine Absetzung der Kosten durch die Großeltern des Kindes nicht rechtens, entschied ein Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.2.2008, 2 K 1963/07). Allerdings wurde die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB, eine Art „kleine Revision“) anerkannt, so dass der Fall nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Zur Erläuterung hier der konkrete Fall: Während der Ausbildung hatte eine junge Frau ein Kind bekommen. In den Ausbildungszeiten musste sie das Kind in eine Kinderbetreuung geben. Ihre Ausbildungsvergütung lag jedoch höher als die damals 7.680 Euro Freibetrag, so dass ihre eigenen Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hatten. Für die Auszubildende selbst hatte der theoretische Werbungskostenabzug keine Wirkung, da das Einkommen dafür zu gering war.

Daraufhin versuchte die Mutter der jungen Frau die Betreuungskosten für ihr Enkelkind als Werbungskosten in Ansatz zu bringen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Zu Recht, befand das FG, das auch in der Tatsache, dass die Betreuungskosten an keiner Stelle zum angerechnet werden konnten, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich hielt.

Für wen eine ähnliche Situation gilt, der sollte vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, da die Beurteilung durch das BFH noch aussteht.

Das Haushaltsbegleitgesetz beschreibt die Einsparungen, durch die der Bund 20 Milliarden Euro bis 2014 einsparen will (mehr …)

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen bietet eine umfangreiche Infobroschüre mit Tipps für Familien mit Kindern

Es ist bereits die 17. Auflage eines Erfolgswerkes: Auf rund 100 Seiten bietet die Broschüre „Steuertipps für Familien“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen eine Fülle von Informationen und Hilfestelllungen für Familien.

Vom Kindergeld über Freibeträge bis zu Betreuungskosten und Wohngeld wird das staatliche Leistungsspektrum für Familien aber auch für allein erziehende Elternteile übersichtlich und leicht verständlich präsentiert – ein lohnendes Nachschlagewerk in Zweifelsfällen.

Über die Tatsache, dass Familien mit Kindern (und erst recht Alleinerziehende) trotz entsprechender Karlsruher Urteile finanziell immer noch deutlich schlechter gestellt sind als kinderlose Paare oder Singles kann aber auch dieses Druckwerk nicht hinwegtäuschen.

Die Broschüre steht kostenlos zum Download bereit, kann aber auch beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen bestellt werden.

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Sobald das Pokerspielen berufsmäßig ausgeübt wird, sind die Gewinne gewerblich zu versteuern

Gelegentliches Pokerspielen zu Unterhaltungszwecken muss nicht versteuert werden, auch wenn dabei um Geld gespielt wurde und gelegentlich Gewinn abfällt.

Wer dagegen professionell pokert und gewinnt, erzielt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.4.2010, S 2240 A – 37 – St 210) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und muss seine Einkünfte nach Abzug der Einsätze und Kosten versteuern wie bei jedem anderem Gewerbe auch. Entscheidend sei die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung, so die OFD. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Spiel am realen Spieltisch oder via Internet erfolge.

Selbst die Frage, ob die jeweiligen Spiele legal sind oder nicht, sind für die steuerliche Relevanz ohne Belang.

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit 2010 in einigen Bereichen auch steuerlich der Ehe gleichgestellt (mehr …)

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