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Fallbeileffekt: Kein Kindergeld, wenn Freibetrag auch nur 1 Euro überschritten wird

Bundesverfassungsgericht sieht keine Verletzung der Grundrechte

Im konkreten Fall hatte der Sohn eines Vaters im Jahre 2005 4,34 Euro mehr verdient als die damals zulässige Freibetragsgrenze von 7.680 Euro zuließ (seit 1.1.2010: 8.004 Euro). Der abrupte Übergang ohne eine Gleitzone für ist als „Fallbeileffekt“ schon häufig diskutiert worden.

Besagter Vater nun klagte zunächst vor einem Finanzgericht, dann vor dem Bundesfinanzhof, der die Klage schließlich an das Bundesverfassungsgericht weitergab. Dieses jedoch ließ die Klage noch nicht einmal zur Verhandlung zu und zementierte damit den Status quo bis auf Weiteres.

Tatsächlich fällt mit der Grenze des Freibetrages von einem Euro auf den anderen ein gewaltiges Paket an Vergünstigungen und Zuschüssen weg:

  • das Kindergeld bzw.
  • der Kinderfreibetrag
  • die Absetzbarkeit von Schulgeldern
  • Entlastungsbeträge für Alleinerziehende
  • Ermäßigungen bei der Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag
  • ggf. die Kinderzulage in der Altersvorsorge
  • das Kind muss sich selbst versichern, fällt nicht mehr unter die Familienmitversicherung
  • Einschnitte gibt es bei der Arbeitnehmersparzulage
  • die Besoldung von Beamten und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst wird unter Umständen deutlich reduziert
  • beihilfeberechtige Elternteile müssen den wegfallenden Beihilfeteil selbst aufbringen.

Der Wegfall gilt bei Überschreitung jeweils für das gesamte Steuerjahr, jedoch können gegebenenfalls im Folgejahr unter veränderten Bedingungen die Förderungen und Zuschüsse neu beantragt werden.

Hintergrund für die existierenden Freibeträge ist der staatlich garantierte Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG), nach dem für eine Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss.

Die Argumentation des betreffenden Vaters, dass sein Sohn von dem verdienten Betrag von knapp über 7.680 Euro seine Existenz nicht sichern könne und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmende Sozialhilfeleistungen nicht ausreichten, wurde von den Karlsruher Richtern als nicht einsichtig angesehen (2 BvR 2122/09 vom 27.7.2010 ).

Gerade wegen der harten Handhabung der Regelungen empfiehlt sich eine weitsichtige Planung. Droht das Einkommen eines Kindes den Jahresfreibetrag knapp zu überschreiten, ist zu prüfen, ob eventuell Teile des Einkommens auf das Folgejahr verschoben werden können oder die Vergütungen eventuell sogar reduziert werden können.

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