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Zuschläge für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertage – Urteil zur Grundlohnergänzung

Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge dürfen als eine einheitliche Grundlohnergänzung ausgezahlt werden
Karin H. arbeitet als Bedienung im örtlichen Hotelrestaurant. Bedingt durch ihre Tätigkeit muss sie auch an Feiertagen, Wochenenden und gelegentlich bis spät abends ihren Schichtdienst leisten. Um den Arbeitnehmern trotz der ständig wechselnden Zuschlagssituationen ein planbares und gleichmäßiges Einkommen zu garantieren, setzte der Arbeitgeber eine spezielle Abrechnungssoftware ein, die aufgrund der vorliegenden Dienstplanung die Zuschläge errechnete und als einheitliche Grundlohnergänzung auf den Basis-Stundenlohn des betreffenden Zeitraumes aufschlug.

Da nun aber im § 3b EStG festgelegt ist, dass die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht einfach pauschal auf den Arbeitslohn aufgeschlagen werden dürfen, sondern auf der tatsächlich geleisteten Stundenzahl beruhen müssen, verweigerte das zuständige Finanzamt Karin H. die Steuerfreiheit der Zuschläge und machte den Arbeitgeber haftbar.

Dieser zog mit einer Klage vor das Finanzgericht, welches den Fall an den Bundesfinanzhof weiterreichte. Und der befand nun (BFH, Urteil v. 17.06.2010, VI R 50/09) , dass die Karin H.’s Arbeitgeber alles richtig gemacht habe: Die Tatsache, dass die Grundlohnergänzung als einheitlicher Aufschlag errechnet worden sei, bedeute nicht, dass das Pauschalierungsverbot bei den Zuschlägen umgangen worden sei, so die Richter. Tatsächlich hatte die Klägerin ja die einheitliche Grundlohnergänzung auf Basis der real geleisteten Arbeitsstunden errechnet.

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