Steuererklärung 2017 - Das müssen Sie wissen!
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Fristen für die Einkommensteuererklärung 2017
Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ist es wichtig, auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu achten. Denn bei Versäumen der Abgabefrist kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verhängen. Im Jahr 2016 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens verabschiedet, wodurch die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung verlängert werden. Allerdings gilt diese Änderung noch nicht für die Steuererklärung 2017, sondern erst ab dem Veranlagungszeitraum 2018.
Für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung 2017 selbst erstellen, also beispielsweise mit den vom Finanzamt bereitgestellten Formularen oder mittels Steuersoftware, gilt daher nochmals die altbekannte Regelung, dass die Einkommensteuererklärung aus dem Vorjahr bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen ist. Sie müssen sich also Donnerstag, den 31. Mai 2018, als letztmöglichen Abgabetermin für die Einkommensteuererklärung 2017 im Kalender rot anstreichen.
Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen
Falls der Steuerpflichtige diesen Termin nicht einhalten kann, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt schriftlich einen Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist zu stellen. Dieser Antrag sollte eine Begründung enthalten. Als mögliche Gründe für die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung können Krankheit, ein längerer Auslandsaufenthalt oder das Fehlen notwendiger Belege angeführt werden. In der Regel wird das Finanzamt dann bereit sein, die Abgabefrist um vier Monate bis zum 30. September zu verlängern. Wir bieten allen Besuchern von meineSteuersoftware.de eine kostenlose Vorlage Fristverlängerung zum Runterladen an.
Tipp: Wenn das Finanzamt wider Erwarten keine Verlängerung gewährt, empfiehlt es sich wenigstens eine unvollständige Steuererklärung abzugeben. Sie sollten dann zumindest den vollständig ausgefüllten Mantelbogen sowie die Anlage N für nichtselbstständige Arbeit beim Finanzamt einreichen. Legen Sie außerdem ein Begleitschreiben dazu, in dem Sie mitteilen, bis wann die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden.
Steuererklärung durch Steuerberater
Wer seine Steuererklärung nicht selbst ausfüllt, sondern die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, bekommt vom Finanzamt auch ohne Antrag eine zusätzlichen Aufschub. In diesem Fall muss die Steuerklärung erst zum Jahresende am 31. Dezember 2018 eingereicht werden. In begründeten Fällen kann das Finanzamt die Frist dann nochmals bis zum 28. Februar des Folgejahres verlängern.
Abweichende Abgabefristen für Land- und Forstwirte
Für viele Land- und Forstwirte gilt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. In diesem Fall gelten für die betroffenen Land- und Forstwirte auch abweichende Fristen für die Abgabe der Steuererklärung. Die Frist endet dann gemäß § 149 Abs. 2 Satz 2 AO mit dem fünften Monat nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahrs. In der Regel dauert das Wirtschaftsjahr bei Landwirten vom 1. Juli bis zum 30. Juni, so dass die Steuererklärung bis zum 30. November an das Finanzamt übermittelt werden muss.
Zusammenfassung
ca. Ende Januar 2018 - die Finanzämter stellen die vorausgefüllte Steuererklärung bereit
30. September 2018 - wenn ein Antrag auf Fristverlängerung (Vorlage hier gratis runterladen) bis zum 31.05.2018 abgegeben wurde;
31. Mai 2018 - wenn Sie die Einkommensteuererklärung selbst erstellen (z.B. mit den Steuerformularen oder mittels Steuersoftware)
31. Dezember 2018 - wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Nicht jeder Bundesbürger muss eine Steuererklärung abgeben. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht grundsätzlich für alle Selbstständigen, Freiberufler, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirte. Arbeitnehmer müssen hingegen nur in den folgenden Fällen eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen:
- Der Steuerpflichtige hat Lohnersatzleistung wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld über 410 Euro bezogen. Diese Einkünfte sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
- Der Steuerpflichtige hat außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat davon Lohnsteuer einbehalten.
- Der Steuerpflichtige hat von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten, der nicht pauschal versteuert wurde.
- Gemeinsam veranlagte Ehepaare, die die Steuerklassenkombination III / IV gewählt haben.
- Die Nebeneinkünfte des Steuerpflichtigen übersteigen 410 Euro.
- Arbeitnehmer, die einen Freibetrag auf ihre Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
- Nach einer Scheidung, wenn der Steuerpflichtige oder sein ehemaliger Partner im selben Jahr wieder geheiratet haben.
In jedem Fall müssen Sie einen Steuererklärung abgeben, wenn Sie vom Finanzamt explizit dazu aufgefordert wurden.
Freiwillige Steuererklärung für eine Steuererstattung
Wenn ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, eine Steuererklärung zu machen, kann er allerdings trotzdem freiwillig eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen können. Denn in diesem Fall können Sie mit einer Steuererstattung rechnen. Bei einer freiwilligen Steuererklärung gelten die oben genannten Fristen nicht. Stattdessen haben Sie vier Jahre Zeit, die Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die Steuererklärung 2017 kann demzufolge noch bis Ende 2021 eingereicht werden.
Formulare für die Steuererklärung 2017
Heutzutage hat der Steuerpflichtige die Wahl, ob er die Steuererklärung mit den vom Finanzamt bereitgestellten Formularen oder mit Hilfe von Steuersoftware erstellen möchte. Für den Veranlagungszeitraum 2016 werden die entsprechenden Formulare allerdings nicht mehr automatisch vom Finanzamt versandt. Der Steuerpflichtige kann diese entweder selbst beim zuständigen Finanzamt abholen oder aber sie direkt aus dem Internet herunterladen und ausdrucken.
Die Formulare für die Einkommensteuer-Erklärung 2017 finden Sie bei uns kostenlos zum runterladen und lassen sich im Formular-Center der Bundesfinanzverwaltung auch Online ausfüllen.
Darüber hinaus bietet das Finanzamt auch das Elster-Formular an, mit dem Sie die Steuererklärung direkt am Computer ausfüllen und dann auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln können. Aber Achtung: Ohne Sicherheitszertifikat müssen Sie zusätzlich zur elektronischen Übertragung auch noch einen unterschriebenen Ausdruck beim Finanzamt abgeben. Das Elster-Formular lässt sich auf der Internetseite https://www.elster.de/elfo_home.php kostenlos herunterladen.
Des weiteren gibt es das Formular Nichtveranlagungsbescheinigungund für die Gewerbesteuer mit kostenlosem Online-Rechner für Gewerbesteuer.
Steueränderungen 2017 im Überblick
Im Jahr 2017 gab es erneut einige signifikante Änderungen im deutschen Steuerrecht. Nachfolgend klären wir Sie über die wichtigsten Steueränderungen auf, damit Sie optimal auf die Steuererklärung 2017 vorbereitet sind.
Abbau der kalten Progression
Im Fokus der Steuerpolitik steht nach wie vor die Bekämpfung der kalten Progression. Um der kalten Progression entgegenzuwirken, wird der Tarifverlauf der Einkommensteuer im Jahr 2017 erneut so angepasst, dass die Inflationsrate Berücksichtigung findet. In den Einkommensteuertarif für das Jahr 2017 wird eine Inflationsrate in Höhe von 0,73 % eingearbeitet. Dadurch werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs leicht nach rechts verschoben, was bei den Bürgern zu einer Steuerentlastung führt. Zugleich hat das auch zur Folge, dass der Spitzensteuersatz von 42 % bei ledigen Steuerpflichtigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 54.058 Euro greift. Die sogenannte Reichensteuer mit einem Steuersatz von 45 % fällt nun erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 256.304 Euro an. Für verheiratete Steuerpflichtige gelten jeweils die doppelten Beträge.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Durch den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 33a Abs. 1 EStG soll sichergestellt werden, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern belastet wird. Alle Einkünfte des Steuerpflichtigen, die unter dem Grundfreibetrag liegen, bleiben daher von einer Besteuerung verschont.
Im Jahr 2017 wurde der Grundfreibetrag um 168 Euro angehoben. Dadurch steigt der Grundfreibetrag für ledige Steuerpflichtige von 8.652 Euro auf 8.820 Euro. Bei verheirateten Steuerpflichtigen erhöht sich der Grundfreibetrag von 17.304 Euro auf 17.640 Euro.
Aus der nachfolgenden Tabelle lässt sich entnehmen, wie sich der Grundfreibetrag in den vergangenen zehn Jahren entwickelt hat.
Jahr | Grundfreibetrag |
---|---|
2008 | 7.664 Euro |
2009 | 7.834 Euro |
2010 | 8.004 Euro |
2011 | 8.004 Euro |
2012 | 8.004 Euro |
2013 | 8.130 Euro |
2014 | 8.354 Euro |
2015 | 8.472 Euro |
2016 | 8.652 Euro |
2017 | 8.820 Euro (+168 €) |
Änderungen bei der Besteuerung von Renten und Pensionen
Bei der Besteuerung von Renten und Pensionen gab es im Jahr 2017 erneut eine Reihe von Anpassungen. Neurentner, die im Jahr 2017 erstmalig Rente beziehen, müssen nun 74 % der ausgezahlten Rente versteuern. Der restlichen 26 % der Rente bleiben steuerfrei. Für Altrenter, die bereits vor 2017 Rente kassiert haben, ändert sich hingegen nichts
Zugleich sinkt im Jahr 2017 auch der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG auf 20,8 % und kann maximal noch 988 Euro betragen. Der Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Berechnet wird der Altersentlastungsbetrag auf Grundlage des Arbeitslohns und anderer Einkünfte abzüglich von Versorgungsbezügen und Leibrenten. Der Versorgungsfreibetrag für Pensionen fällt im Jahr 2017 ebenfalls geringer aus und sinkt auf 20,8 %. Der Höchstbetrag liegt dann bei 1.560 Euro. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sinkt zudem auf 468 Euro.
Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt
Aufwendungen für die Altersvorsorge können anteilig als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Im Jahr 2017 steigt der Anteil der absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen auf 84 %. Zugleich steigt der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug im Jahr 2017 von 22.767 Euro auf 23.362 Euro. Daraus folgt, dass maximal bis zu 19.624 Euro (84 % von 23.362 Euro) vom Finanzamt anerkannt werden. Bei Zusammenveranlagung sind es 39.248 Euro.
Anhebung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Eltern können sich im Jahr 2017 zumindest über ein kleines Plus beim Kindergeld freuen. Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2017 pro Kind um zwei Euro im Monat erhöht. Damit erhalten Eltern für das erste und zweite Kind jetzt 192 Euro monatlich. Für das dritte Kind bekommen Eltern 198 Euro pro Monat. Für das vierte Kind und alle weiteren Kinder gibt es 223 Euro Kindergeld pro Monat. Außerdem steigt zum 1. Januar 2017 auch der Kinderzuschlag für Geringverdiener von 160 Euro auf 170 Euro pro Monat.
x. Kind | Kindergeld 2016 | Kindergeld 2017 |
---|---|---|
1. Kind | 190 Euro | 192 Euro |
2. Kind | 190 Euro | 192 Euro |
3. Kind | 196 Euro | 198 Euro |
Ab 4. Kind | 221 Euro | 223 Euro |
Alternativ zum Kindergeld können Eltern auch den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Genauso wie das Kindergeld wurde im Jahr 2017 auch der Kinderfreibetrag erhöht. Der Kinderfreibetrag steigt um 54 Euro pro Elternteil. Damit liegt der Kinderfreibetrag im Jahr 2017 bei 2.358 Euro je Elternteil. Der Betreuungsfreibetrag bleibt hingegen unverändert und liegt auch weiterhin bei 1.320 Euro je Elternteil.
Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen steigt
Steuerpflichtige, die ihre bedürftigen Angehörigen finanziell unterstützen, können die Unterhaltsaufwendungen gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Der Höchstbetrag, bis zu dem die Unterhaltsaufwendungen steuerlich anerkannt werden, ist im Jahr 2017 um 168 Euro angehoben wurden. Damit liegt der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige jetzt bei 8.820 Euro. Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können zusätzlich geltend gemacht werden. Eigenes Einkommen des unterstützten Angehörigen, das oberhalb der Grenze von 624 Euro liegt, reduziert aber die absetzbaren Unterhaltsaufwendungen.
Beachten Sie auch, dass seit dem Jahr 2015 die Steuer-Identifikationsnummer der unterstützten Person in der Steuererklärung angegeben werden muss, damit das Finanzamt die Unterhaltsaufwendungen anerkennt.
Erhöhung der Umzugskostenpauschale
Wenn Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen umziehen müssen, können sie die anfallenden Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Steuerpflichtige, die keine Lust haben alle Belege über die angefallenen Umzugskosten für das Finanzamt zu sammeln, können alternativ auch die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen. Die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen wurde zum 1. Februar 2017 angehoben. Für Ledige, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen, wird die Umzugskostenpauschale von 746 Euro auf 764 Euro erhöht. Bei verheirateten Personen und Lebenspartnern steigt der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen zum 1. Februar 2017 von 1.493 Euro auf 1.528 Euro.
Für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören und mitumziehen, gibt es noch einen Zuschlag zu der Umzugskostenpauschale. Dieser Zuschlag steigt zum 1. Februar 2017 ebenfalls und beläuft sich dann auf 337 Euro pro Person. Falls das Kind infolge des Umzugs Nachhilfeunterricht benötigt, kann dieser ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Bisher konnten Eltern für die Nachhilfestunden ihres Kindes nach einem Umzug höchstens 1.882 Euro steuerlich geltend machen. Dieser Betrag wurde zum 1. Februar 2017 auf 1.926 Euro erhöht.
Spendenbelege müssen nur noch auf Anforderung eingereicht werden
Spenden an gemeinnützige Organisationen können von der Steuer abgesetzt werden. Bislang musste für den Spendenabzug aber zwingend ein Spendenbeleg dem Finanzamt vorgelegt werden. Doch damit ist ab dem Kalenderjahr 2017 Schluss. Dennoch sollten Sie Ihre Spendenbelege auf keinen Fall wegwerfen. Aus der bisher gültigen Vorlagepflicht wird jetzt eine Aufbewahrungspflicht. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige die Belege gemäß § 50 Abs. 8 EStDV ab Erhalt des Steuerbescheids noch mindestens ein Jahr aufheben müssen. In diesem Zeitraum darf das Finanzamt bei Bedarf die Belege vom Steuerpflichtigen nachträglich anfordern.
Maximaler Behinderten-Pauschbetrag für Pflegegrade 4 und 5
Steuerpflichtige mit einer Behinderung können den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen, dessen Höhe sich nach dem Grad der Behinderung richtet. Wenn der Steuerpflichtige entweder blind (Merkmal Bl) oder hilflos (Merkmal H) ist, steht ihm unabhängig vom Grad der Behinderung der Maximalbetrag in Höhe 3.700 EUR pro Kalenderjahr zu. Die im Zuge der Pflegereform zum 1. Januar 2017 neu eingeführten Pflegegrade 4 und 5 entsprechen aus steuerlicher Sicht dem Merkmal ?H?, so dass die betroffenen Steuerpflichtigen ebenfalls einen Behinderten-Pauschbetrag in Höhe von 3.700 Euro pro Jahr steuermindernd geltend machen können.
Änderung bei den Sachbezugswerten für Verpflegung
Wenn der Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt arbeitstäglich Mahlzeiten an seine Mitarbeiter abgibt, handelt es sich dabei um Sachbezüge, die zu versteuern sind. Die dafür maßgeblichen amtlich festgelegten Sachbezugswerte für Verpflegung wurden zum Kalenderjahr 2017 vom Gesetzgeber angepasst.
Ab 2017 gelten damit folgende Sachbezugswerte:
- fu?r ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro,
- fu?r ein Frühstück 1,70 Euro.
Höhere Grunderwerbsteuer in Thüringen
Wer in Thüringen eine Immobilie käuflich erwerben will, muss ab dem Jahr 2017 etwas tiefer in die Tasche greifen. Denn der Steuersatz der Grunderwerbsteuer wurde pünktlich zum 1. Januar 2017 um 1,5 Prozentpunkte angehoben und liegt nun bei 6,5 %. Nach dieser Erhöhung steht Thüringen jetzt zusammen mit den Bundesländern Schleswig-Holstein, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland an der Spitze im bundesweiten Vergleich. Am niedrigsten ist der Steuersatz der Grunderwebsteuer mit 3,5 % immer noch in Bayern und Sachsen. Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen die Steuersätze der Grunderwerbsteuer in allen 16 Bundesländern im Jahr 2017:
Bundesland | Steuersatz der Grunderwerbsteuer |
Baden-Württemberg | 5,0 % |
Bayern | 3,5 % |
Berlin | 6,0 % |
Brandenburg | 6,5 % |
Bremen | 5,0 % |
Hamburg | 4,5 % |
Hessen | 6,0 % |
Mecklenburg-Vorpommern | 5,0 % |
Niedersachsen | 5,0 % |
Nordrhein-Westfalen | 6,5 % |
Rheinland-Pfalz | 5,0 % |
Saarland | 6,5 % |
Sachsen | 3,5 % |
Sachsen-Anhalt | 5,0 % |
Schleswig-Holstein | 6,5 % |
Thüringen | 6,50% |
Steuererleichterungen für Elektroautos
Um einen Anreiz für den Kauf eines Elektroautos zu schaffen, gewährt der Fiskus dem Käufer eine zeitlich befristete Befreiung von der Kfz-Steuer für zehn Jahre. Diese zehnjährige Steuerbefreiung wird auch für im Jahr 2017 gekaufte Elektroautos beibehalten.
Zusätzlich dürfen ab 2017 Arbeitnehmer ihr privat genutztes Elektro- oder Hybridmobil beim Arbeitgeber aufladen, ohne dass ein geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Falls der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Ladevorrichtung schenkt oder verbilligt überlässt, kann dieser den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuern.
Wenn im Jahr 2017 ein Elektroauto als Dienstwagen angeschafft wird und die Privatnutzung nach der 1 %-Regelung versteuert wird, dürfen 300 Euro pro kWh der Batteriekapazität, maximal jedoch 8.000 Euro, vom Bruttolistenpreis abgezogen werden.
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