Archiv für die Kategorie ‘Private Steuererklärung’
Nur die Strafverteidigungskosten für ein angelastetes beruflich begründetes Vergehen sind steuerlich absetzbar
Ein ehemaliger Angestellter in der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt hatte noch während seines Dienstverhältnisses von einem anderen Unternehmen ein Angebot für eine Anstellung erhalten, in der er dieser Firma Aufträge aus der Treuhand verschaffen sollte. Der Angestellte wurde dafür wegen Bestechlichkeit verklagt zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung.
Das Gericht wies die Klage zurück mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, ob eine mögliche spätere Anstellung tatsächlich zu kriminellen Handlungen geführt hätte. Der Beschuldigte wollte daraufhin die Kosten seiner Strafverteidigung als Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Das Finanzamt ließ die Argumentation des Steuerpflichtigen jedoch nicht gelten, nach der er durch den Besuch von Objekten und Verkaufsinteressenten und entsprechenden Verhandlungen wegen einer zu seinem Berufsfeld gehörenden Straftat angeklagt worden sei. Das daraufhin angerufenen Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.4.2010, Az. 4 K 2699/06) schloss sich der Ansicht des Finanzamtes an: Ein kriminelles Verhalten sein eigentlich immer eine persönliche Einstellungssache und daher grundsätzlich eine private Rechtsfrage, insofern also nicht beruflich bedingt.
Leasingsonderzahlungen können nur dann als sofort abschreibbare Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn nicht nach der Pauschale abgerechnet wird
Dabei wird das Verhältnis der privaten Nutzung zu den beruflichen Kilometern zugrunde gelegt. Nicht einbezogen werden dürfen jedoch die Kilometer die vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte gefahren werden, wenn diese nach der Kilometerpauschale abgegolten werden. Das gilt auch für Dienstreisen, die pauschaliert angesetzt werden. In den Pauschalen seien bereits alle anfallenden Kosten für den Arbeitnehmer berücksichtigt, auch eine Leasingsonderzahlung, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 15. April 2010 VI R 20/08 ).
Ein Überblick über die gegenwärtige Rechtsprechung zum ursprünglich befristet eingeführten Aufschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer
Endgültig klar wird die Sache wohl erst werden, wenn das Bundesverfassungsgericht (Az. beim BVerfG: 2 BvL 3/10) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden haben wird. Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, der mit der Deutschen Einheit 1990 befristet eingeführt wurde und der seit 1995 mit gegenwärtig 5,5 Prozent auf alle Lohn- und Einkommensleistungen erhoben wird, ist seit vielen Jahren Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden.
Erstere sehen in dem nur dem Bund zustehenden Steuerquell ein verfassungswidriges Abschöpfinstrument und fordern eine Aussetzung der Vollziehung, solange nicht letztinstanzlich über die Verfassungsgemäßheit des Soli entschieden ist.
Einer solchen Aussetzung stimmt das Niedersächsische Finanzgericht (7 K 143/08 mit Beschluss vom 25.11.2009) nicht zu, sieht aber gleichwohl den Soli als verfassungswidrig an, weil er eigentlich nur zur Deckung von Bedarfsspitzen in einer besonderen Situation gedacht sei.
Anders die Finanzgerichte München, Münster und Köln: Diese halten den Soli nach wie vor für verfassungsgemäß. Er sei zur allgemeinen Einkommensverbesserung im Zuge der Deckung von Kosten der Deutschen Einheit eingeführt worden. Und da dieser Zweck gerichtlich nicht überprüfbar sei, könne auch keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden. Gegen diese Urteile haben die Kläger jedoch beim BFH Revision eingelegt, so dass zunächst dieses Hauptsacheverfarhen abgewartet werden muss.
Fazit
Steuerpflichtige brauchen in dieser Sachen von sich aus nicht tätig zu werden. Das BMF hat die Finanzbehörden angewiesen, die Erhebung des Soli seit 2005 als vorläufig zu betrachten. Sollten der BFH und insbesondere das BVG die Dauererhebung des Soli als nicht rechtmäßig ansehen, käme unter Umständen (automatisch) eine Flut von Rückerstattungen auf die Steuerzahler zu
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zu den Vorwürfen einer ungerechten Verteilung der Einsparungen im Bundeshaushalt
In die Kritik geraten war die Tatsache, dass die Bundesregierung ausgerechnet bei den sozial Schwächsten im Lande die Sparschraube relativ gesehen am stärksten anzieht. Den Hartz IV-Empfängern soll das Elterngeld ersatzlos gestrichen werden. Das BMF argumentiert in einer Erklärung auf ihrer Website (24.6.2010), dass alle Budgetbereiche des Haushaltes gleichermaßen belastet werden müssten und dabei kein Bereich bevorzugt oder gar ausgenommen werden.
Das Elterngeld sei als Lohnersatz für die Zeit gedacht, in der Lohnempfänger sich ihren Säuglingen widmen wollten und müssten. Da jedoch Hartz IV-Empfänger gemäß SGB II durch die Grundsicherung das notwendige Einkommen erhalten, kann laut BMF hier keine zusätzliche Einnahme geschaffen werden, durch welche diese Gruppe dann unter Umständen deutlich besser gestellt werde als Beschäftigte mit niedrigem Einkommen.
Die Senkung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent Lohnersatzleistung bezeichnet das Ministerium als moderat, zudem treffe es nur Einkommensgruppen ab 1200 Euro und damit nur rund ein Viertel der Elterngeldbezieher.
Auch eine mehrwöchige bezahlte Schulung als Flugbegleiterin ist eine Ausbildung, die Eltern zum Bezug des Kindergeldes berechtigt (mehr …)
Beiträge zur Krankenversicherung können in voller Höhe steuermindernd gelten gemacht werden – allerdings gilt dies umgekehrt auch für Rückerstattungen (mehr …)
Wie wäre es – Golf spielen während der Arbeitszeit, und das Finanzamt zahlt auch noch dafür. Leider oder glücklicherweise sieht es das Finanzamt anders.
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Das BMF hat ab 1.7.2010 einige Anpassungen in der Rechtspraxis des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erwirkt (mehr …)
Steuererklärung 2017
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