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Steuerabzug der Krankenversicherungsbeiträge – Änderungen in der Steuererklärung 2010

Steuerabzug für KrangenversicherungsbeiträgeBeiträge zur Krankenversicherung können in voller Höhe steuermindernd gelten gemacht werden – allerdings gilt dies umgekehrt auch für Rückerstattungen

Reinhard B. lebt kostenbewusst. Deswegen versucht er seit Jahren, bei den Kosten für Bagetellerkrankungen eher einmal selbst die Rechnung des Arztes oder der Apotheke zu bezahlen, um so in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen. Doch genau das könnte für Herrn B., wenn er im Jahr 2011 wie gewohnt seiner private Steuererklärung einreicht, ein unangenehmes Erwachen bewirken.

Denn ab 2010 dürfen die selbst übernommenen Kosten erst dann als außergewöhnliche Belastung angerechnet werden, wenn sie die Höhe des zumutbaren Eigenanteils überschreiten. Die Beitragsrückerstattungen dagegen muss Herr B. in voller Höhe gegen seine Versicherungsbeiträge aufrechnen.

Diese Änderung der steuerlichen Anrechnung ist Bestandteil des Bürgerentlastungsgesetzes 2010, nach dem alle Aufwendungen für die Basis-Krankenversicherung (gesetzlich wie privat) und die Kosten der gesetzlichen Pflegeversicherung in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung in der Steuerklärung deklariert werden dürfen. Im Gegenzug erhielt der Fiskus das Recht, die Zahlungsrückflüsse von den Versicherern, die bislang wenig Beachtung fanden, ebenfalls genau unter die Lupe zu nehmen.

Herr B. muss ich also ebenso wie viele andere Steuerpflichtige gut überlegen, ob er lieber auf Beitragsrückerstattungen verzichtet und bisher selbst übernommene Kosten an die Krankenkasse weiterreicht oder ob steuerliche Anrechnung der aus eigener Tasche gezahlten Gesundheitskosten höhere Vorteile bringt.

Zu bedenken ist dabei auch, dass privat Versicherte zudem zwischen den Basisleistungen (die denen der gesetzlich Versicherten entsprechen) und Zusatzleistungen (wie Heilpraktikerkosten, Chefarztbetreuung oder Einzelbettzimmer) unterscheiden muss. Letztere haben keine steuermindernde Wirkung. Die meisten privaten Versicherungen weisen jedoch inzwischen in ihrer Beitragsstruktur die anrechenbaren Anteile der Beiträge gesondert aus.

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