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Kindergeld bei staatlich nicht anerkannten Ausbildungen – am Beispiel Flugbegleiterin

Auch eine mehrwöchige bezahlte Schulung als Flugbegleiterin ist eine Ausbildung, die Eltern zum Bezug des Kindergeldes berechtigt

So entschied jedenfalls das Finanzgericht Köln (Urteil v. 3.3.2010 – 10 K 212/09). Vorangegangen war ein Streit zwischen einer Frau, deren Tochter die Vorbereitung als Flugbegleiterin absolvierte und dem zuständigen Finanzamt bzw. der Kindergeldstelle.

Die Behörde hatte den aktiven Versuch einer Ausbildungsaufnahme bei der Tochter nicht erkennen können und argumentiert, die Vorbereitung auf die Tätigkeit der Flugbegleiterin sei keine staatlich anerkannte Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Das Finanzgericht gab der Frau jedoch Recht, weil, so die Richter, die Tochter in der Ausbildungsphase kein Arbeitsverhältnis eingegangen war und sie die Kosten der Schulung hätte zurückzahlen müssen, wenn sie als Flugbegleiterin nicht übernommen worden wäre. Dadurch unterscheide sich die Situation maßgeblich von einer sonst üblichen Probezeit in einem Anstellungsverhältnis. Die Revision wurde zugelassen.

Da ein ähnlicher Falle bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist, wird dessen letztinstanzliche Entscheidung nun den Ausschlag geben.

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