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Archiv für die Kategorie ‘Private Steuererklärung’

Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden

Eine junge Frau war während ihrer Banklehre schwanger geworden, konnte also die Ausbildung erst nachdem Mutterschutz und der Elternzeit beenden. Mit dem Vater lebte sie nicht zusammen, war auch nicht verheiratet. Der Vater zahlte Unterhalt nur für das gemeinsame Kind. Das von den Eltern der jungen Mutter beantragte Kindergeld wurde abgelehnt mit dem Hinweis, die Tochter habe einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Die Klage der Eltern beim Finanzgericht hatte Erfolg: Für die Berechnung des Kindergeldanspruchs dürften nur reale Einkommen herangezogen werden, nicht etwaige Forderungen oder nicht realisierte Ansprüche, entschieden die Richter (FG Münster, Urteil v. 17.6.2010, 11 K 2790/09 Kg).

Demzufolge blieb die junge Frau unter der Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro (ab 2010 8.004 Euro), und ihre Eltern hatten einen berechtigen Anspruch auf das Kindergeld.

Firma Buhl Data erforscht das Nutzerverhalten von Kunden und Interessenten für eventuelle Software-Portationen

Bekannt durch die marktführende Steuer- und Finanzsoftwareserie Wiso will die Firma Buhl Data offenbar neue Kundenpotentiale ausloten. Dazu hat das Unternehmen eine Internet-Umfrage gestartet (http://umfrage.buhl.de/Default.aspx?id=508). Dabei wird unter anderem ermittelt, für welche Plattform (Linux oder Macintosh) sich die User eine Portation z.B. des Wiso Sparbuches wünschen.

Unabhängige Beobachter sehen darin eine Chance, die Position der Nicht-Windows-Betriebssysteme zu stärken, die tendenziell im Bereich der Finanz- und Steuersoftware eher noch ein Mauerblümchendasein fristen oder deren Verwender auf komplizierte, extrem umfangreiche und weniger normaluserfreundliche Tools zurückgreifen müssen.

Machen Sie mit und stimmen Sie für Ihre Plattform ab!

http://umfrage.buhl.de/Default.aspx?id=508

Bei geeignetem Nutzungsnachweis können die Kosten für eine nicht selbst genutzte Ferienwohnung steuerlich in Abzug gebracht werden (mehr …)

Sachspenden an gemeinnützige Organisation sind ebenso steuerlich abzugsfähig wie Geldspenden

Obwohl es eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist, wird häufig vergessen, dass Sachspenden in gleicher Weise wie Geldzuwendungen steuermindernd geltend gemacht werden können.Voraussetzung ist, diese von einer Organisation mit steuerlich anerkannter Gemeinnützigkeit (§ 10 b Abs. 3 Satz 1 EstG) gemäß deren Satzungszweck verwendet werden.

Wer also zum Beispiel einem Altenheim den Elektro-Rollstuhl der verstorbenen Mutter spendet, braucht nur via Internet oder über den Kleinanzeigenmarkt der Presse den Gebrauchtmarktwert des entsprechenden Gerätes ermitteln und sich diesen dann von der Empfängerorganisation als Sachspende bestätigen lassen.

Allerdings scheuen viele Organisationen insbesondere bei der Spende gebrauchter Kleidung die Ausstellung der Zuwendungsbestätigung, weil sie gemäß § 10 b Abs. 4 EStG als Aussteller mit 30% des Sachwertes haftbar gemacht werden können, wenn eine solche Ausstellung unrichtig gegeben wurde.

FG Köln: Der private Verkauf einer Internet-Domain ist auch nur als privates Einkommen zu bewerten

Ein Privatmann hatte sich bei der DENIC eine Domain registrieren lassen und diese dann nach 2 Jahren für 7.500 Euro wieder verkauft. Das Finanzamt stufte diesen Erlös als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein. Der Steuerpflichtige klagte dagegen beim Finanzgericht Köln – und behielt Recht (FG Köln, Urteil v. 20.4.2010, 8 K 3038/08).

Nur innerhalb einer einjährigen Spekulationfrist darf der private Verkauf einer Internet-Domain nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert werden.

Das Finanzamt war von einer wirtschaftlichen Leistung ausgegangen, die mit dem nicht dauerhaften Verzicht auf ein Nutzungsrecht einhergeht. Demgegenüber beschied das FG, dass hier ein Verkauf, also eine völlige Aufgabe des verkauften Wertes vorliege.

Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzbarWer keinen anderen Arbeitsplatz hat, darf das Arbeitszimmer jetzt wieder steuerlich geltend machen – auch wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet
(mehr …)

BFH revidiert abschlägiges Urteil des Finanzgerichtes

Lehrer können Fortbildungsreise teilweise steuerlich absetzen

Eine Gymnasiallehrerin aus Schleswig-Holstein nahm an einer von der Lehrervereinigung durchgeführten Gruppenreise nach Dublin und Irland teil, deren Programm von einem festen Zeitplan mit Bildungsinhalten aber auch mit einigen touristischen Bestandteilen geprägt war.

Da die Lehrerin für diese Reise sogar eine Dienstbefreiung beantragt und bewilligt bekommen hatte, wollte sie diese Reise als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Sowohl das Finanzamt als auch das zuständige Finanzgericht lehnten dies ab. Erst der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheide auf und forderte das FG auf, das Urteil nochmals zu überprüfen, ob nicht zumindest Teile der Reise anteilig als Werbungskosten abzugsfähig seien (BFH, Urteil vom 21.4. 2010, Az. VI R 5/07).

Als entscheidend bei der Revision wurde dabei gesehen, ob und inwieweit die zeitlichen Anteile der Reise objektiv nach dienstlichem und privatem Anlass trennbar seien.

Auch wer nicht ganzjährig Kosten für die Kinderbetreuung aufwenden muss, kann die vereinfachte monatsweise Anrechnung sinnvoll nutzen

Dass die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden können, freut niemanden mehr als Familie Moser. Denn ab August 2010 wird das dritte Kind Miro im Kindergarten sein, daher kann Ina Moser dann wieder in ihrem erlernten Beruf als Kosmetikerin arbeiten, zunächst als 400 Euro-Kraft. Ihr Mann Jürgen ist Abteilungsleiter in einer nahegelegenen Maschinenbau-Spezialfirma.

Bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro oder 2/3 der tatsächlichen Kosten können die Kosten für Kindergarten, Tageseltern & Co. in der privaten (Sonderausgaben) oder gewerblichen (Betriebsausgaben) Steuererklärung mindernd zu Geltung gebracht werden. Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Und diese sehen vor, dass beide Elternteile einer Berufstätigkeit nachgehen.

Wie das ja bei den Mosers seit August 2009 der Fall ist. Mosers haben nun zwei Möglichkeiten: Sie können die Betreuungskosten taggenau abrechnen oder wahlweise monatlich. Und obwohl Ina ihre Tätigkeit erst am 26. August beginnt, wird der Monat voll gezählt, wenn in diesem Monat auch nur an einem Tag beide Elternteile berufstätig sind.

Also spitzen Mosers ihre Beistifte und rechnen: 7.200 Euro geben sie für Miro’s Kindergartenbetreuung in 2010 aus. Vom 26. August bis zum 31. Dezember erfüllen Mosers die Voraussetzungen für die Absetzfähigkeit der Kosten. Das sind genau 128 Tage. 7.200 x 128 Tage/365 ist die Rechnung also, macht gerundete 2.525 Euro. Davon können sie 2/3 auf die Einkommensteuer anrechnen lassen, macht 1.683 Euro. Die andere Rechnung sieht folgendermaßen aus: 5 Monate a 600 Euro sind 3.000 Euro, davon 2/3 sind 2.000 Euro, die steuerlich absetzbar wäre, eine Differenz zur taggenauen Abrechnung von 317 Euro.

Klar, dass die Moser in diesem Fall die monatliche Berechnungsweise wählen. Denn bei einem Steuersatz von 30 Prozent sind das immerhin 95 Euro mehr in der Haushaltskasse.

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