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Einkommensteuer: privater Verkauf einer Internet-Domain

FG Köln: Der private Verkauf einer Internet-Domain ist auch nur als privates Einkommen zu bewerten

Ein Privatmann hatte sich bei der DENIC eine Domain registrieren lassen und diese dann nach 2 Jahren für 7.500 Euro wieder verkauft. Das Finanzamt stufte diesen Erlös als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG ein. Der Steuerpflichtige klagte dagegen beim Finanzgericht Köln – und behielt Recht (FG Köln, Urteil v. 20.4.2010, 8 K 3038/08).

Nur innerhalb einer einjährigen Spekulationfrist darf der private Verkauf einer Internet-Domain nach § 22 Nr. 3 EStG besteuert werden.

Das Finanzamt war von einer wirtschaftlichen Leistung ausgegangen, die mit dem nicht dauerhaften Verzicht auf ein Nutzungsrecht einhergeht. Demgegenüber beschied das FG, dass hier ein Verkauf, also eine völlige Aufgabe des verkauften Wertes vorliege.

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