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So hilft Ihre Ferienwohnung Steuern sparen

Bei geeignetem Nutzungsnachweis können die Kosten für eine nicht selbst genutzte Ferienwohnung steuerlich in Abzug gebracht werden

Als Faustformel gilt: Wenn Sie eine Ferienwohnung besitzen und diese nachweislich nicht selbst nutzen, können Sie die gesamten Kosten der Wohnung steuerlich absetzen. Aber auch auch bei einer begrenzten Eigennutzung ist eine anteilige steuerliche Geltendmachung möglich, vorausgesetzt, Sie können eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, die Ihnen spätesten nach 30 Jahren den „Break Even“ in der Kosten-Ertragsrelation gewährt.

Automatische geht das Finanzamt von einer dauerhaften Vermietung aus, wenn die Ferienwohnung zum Beispiel über eine Vermietorganisation oder eine Reisegesellschaft ganzjährig angeboten wird. Aber auch wenn Sie am gleichen Urlaubsort noch eine andere Wohnung besitzen, die Sie selbst nutzen und in der Sie auch Ihr privaten Gäste unterbringen können, ist für den Fiskus die Nicht-Eigennutzung ausreichend belegt.

Ansonsten gilt die Richtschnur, dass eine Ferienimmobilie mindestens 75% der ortsüblichen Vermiettage vermietet sein muss – die ist zum Beispiel über eingezahlte Kurtaxen oder über ausgestellte Rechnungen nachzuweisen. Sofern Sie jedoch die Wohnung wegen Renovierung nur an weniger Tagen fremdvermieten konnten, ist dies durch entsprechende Handwerkerrechnungen nachzuweisen.

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