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Das Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet einige Änderungen, die Kapitalanleger beachten sollten

Wie bereits in den Vorjahren beinhaltet auch das Jahressteuergesetz 2010 einige Änderungen und Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes. Die für Kapitalanleger relevanten Abschnitte fassen wir hier kurz zusammen.

  • Wenn Banken bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer Fehler gemacht haben, müssen sie diese erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlers korrigieren und nicht wie bisher rückwirkend (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG neu). Korrekturen muss daher der Steuerzahler selbst gegebenenfalls über die Steuererklärung vornehmen.
  • Die vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung (nach der entweder über die Abgeltungssteuer oder über die Einkommensteuer veranlagt wird) berücksichtigt jetzt auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, so dass die bislang entstandenen Ungereimtheiten vermieden werden können (§ 32 d Abs. 6 Satz 1 EStG neu).
  • Für neue Freistellungsaufträge an die Bank wird ab sofort die Steueridentifikationsnummer benötigt, für alte ist diese bis 2015 nachzureichen (§ 44 a Abs. 2 a EStG neu).
  • Auch für inländische Firmen gilt jetzt, dass ein Aktientausch infolge von Aufspaltung oder Fusionierungen nicht mehr als Veräußerung gilt (bislang nur für ausländische Firmen, § 20 Abs. 4 a Satz 1 EStG neu).
  • Werden Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk ausgegeben, weil ein Musterprozess anliegt, so gelten diese jetzt auch für die Kapitalertragssteuer rückwirkend (§ 43 Abs. 5 Satz 4 EStG neu).
  • Anders als bei Wertpapieren gelten Verluste, die innerhalb der Spekulationsfrist durch Immobilien- oder Wertgegenstandsveräußerungen realisiert werden, nicht mehr als Altverluste. Die Verrechnung mit Wertpapiergewinnen ab 2009 ist nicht mehr möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG neu).
  • Zinsen auf Steuererstattungen sind nun doch als Kapitalerträge zu versteuern. Trotzdem dürfen Nachzahlungszinsen weiterhin nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das entsprechende Urteil des BFH wurde durch die Gesetzesänderung wirkungslos gemacht (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG neu).

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Auch wenn das Sozialamt Angehörige zur Kasse bittet, ist die Absetzbarkeit der Kosten dadurch nicht gewährleistet

Es hat fast etwas Absurdes: Ein Angehöriger kann für die Kosten seiner Heimunterbringung nicht selbst aufkommen, weswegen das Sozialamt eine Kostenbeteiligung des Steuerzahlers einfordert. Möchte dieser nun aber seine erhöhten Ausgaben steuermindernd geltend machen, so prüft das Finanzamt zunächst die Bedürftigkeit des Angehörigen. Liegt dieser mit seinen Einkünften aus Rente, Sozialleistungen und den Zahlungen des Steuerzahlers über dem Existenzminimum von 8004 €, so wird eine Bedürftigkeit aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt.
Die vom Sozialamt als zwingend geforderten Kostenbeteiligungen des Steuerpflichtigen tragen also selbst dazu bei, dass der Angehörige aus steuerlicher Sicht nicht mehr als bedürftig anzusehen ist.

Eine entsprechende Klage vor dem  Finanzgericht Düsseldorf wurde an den Bundesfinanzhof weiter verwiesen, der nun zu klären hat ob die zweierlei Maß, mit denen Finanzamt und Sozialamt messen, auf einer gesetzlichen Grundlage stehen (FG Düsseldorf, Urteil vom 1.2.2010, Az. 11 K 1966/08; Az. der Revision VI R 14/10).

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