Aktuelle Steuer-Nachrichten
So lange der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird, dürfen Eltern auch dann das Kindergeld weiter erhalten, wenn ihr Kind übergangsweise in einem Vollzeitjob tätig ist Weiterlesen »
Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden
Auch wenn die Kosten der Kinderbetreuung weder für die Eltern noch für die Kindergeldberechnung angerechnet werden können ist eine Absetzung der Kosten durch die Großeltern des Kindes nicht rechtens, entschied ein Finanzgericht (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.2.2008, 2 K 1963/07). Allerdings wurde die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB, eine Art „kleine Revision“) anerkannt, so dass der Fall nun beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Zur Erläuterung hier der konkrete Fall: Während der Ausbildung hatte eine junge Frau ein Kind bekommen. In den Ausbildungszeiten musste sie das Kind in eine Kinderbetreuung geben. Ihre Ausbildungsvergütung lag jedoch höher als die damals 7.680 Euro Freibetrag, so dass ihre eigenen Eltern keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hatten. Für die Auszubildende selbst hatte der theoretische Werbungskostenabzug keine Wirkung, da das Einkommen dafür zu gering war.
Daraufhin versuchte die Mutter der jungen Frau die Betreuungskosten für ihr Enkelkind als Werbungskosten in Ansatz zu bringen, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Zu Recht, befand das FG, das auch in der Tatsache, dass die Betreuungskosten an keiner Stelle zum angerechnet werden konnten, nicht für verfassungsrechtlich bedenklich hielt.
Für wen eine ähnliche Situation gilt, der sollte vorsorglich Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, da die Beurteilung durch das BFH noch aussteht.
Das Haushaltsbegleitgesetz beschreibt die Einsparungen, durch die der Bund 20 Milliarden Euro bis 2014 einsparen will Weiterlesen »
Restrukturierungsgesetz sieht durch Finanzwirtschaft gespeisten Rettungsfonds vor
Der Sturz einer einzigen „systemrelevanten“ Bank, der Lehman Brothers, brachte die gesamte weltweite Finanzwirtschaft in ein gefährliche Schieflage: Das dürfe nicht wieder passieren, schworen sich die Regierungschefs der Welt und vereinbarten grobe Richtlinien für eine Neuorientierung und vor allem Risikoabsicherung der Finanzwirtschaft.
Auch die deutsche Bundesregierung hat die Lehren aus der weltweiten Finanzkrise gezogen. Bereits am 31. März 2010 verabschiedete das Bundeskabinett einige Eckpunkte zur Neuordnung der Finanzmarktstabilisierung. Unter dem Namen „Restrukturierungsgesetz“ passierte das Vorhaben am 25.8.2010 den Bundestag. Da das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist allerdings der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch offen.
Im Wesentlichen sieht die Gesetzesvorlage vor, die öffentlichen Haushalte im Falle einer neuen Krise bei einer systemrelevanten Bank, zu entlasten, platt gesprochen also zu verhindern, dass der Staat mit Milliardenbeträgen einspringen muss, wenn Bankmanager sich verzockt haben.
Dazu sollen alle Banken eine Abgabe an einen Fonds zahlen, der, wie schon der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin – darüber wird u.a. die Rettung der HRE-Bank abgewickelt) von der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verwaltet wird. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dem Risiko, das die Finanzinstitute bei der Vergabe von Krediten oder in ihrer Investmentpolitik eingehen. Auch Aktiengesellschaften sollen stärker zur Verantwortung gezogen werden: So soll die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche gegen Organe der AGs verlängert werden. Und nicht zuletzt ist geplant, durch eine Änderung des Kreditwesengesetzes die Möglichkeit zu schaffen, dass von einer Krise betroffene systemrelevante Unternehmensteile künftig leichter auf eine Dritten übertragen werden können.
Weitere Informationen finden Sie unter http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Finanz__und__Wirtschaftspolitik/20100825Restrukturierungsges.html
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen bietet eine umfangreiche Infobroschüre mit Tipps für Familien mit Kindern
Es ist bereits die 17. Auflage eines Erfolgswerkes: Auf rund 100 Seiten bietet die Broschüre „Steuertipps für Familien“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen eine Fülle von Informationen und Hilfestelllungen für Familien.
Vom Kindergeld über Freibeträge bis zu Betreuungskosten und Wohngeld wird das staatliche Leistungsspektrum für Familien aber auch für allein erziehende Elternteile übersichtlich und leicht verständlich präsentiert – ein lohnendes Nachschlagewerk in Zweifelsfällen.
Über die Tatsache, dass Familien mit Kindern (und erst recht Alleinerziehende) trotz entsprechender Karlsruher Urteile finanziell immer noch deutlich schlechter gestellt sind als kinderlose Paare oder Singles kann aber auch dieses Druckwerk nicht hinwegtäuschen.
Die Broschüre steht kostenlos zum Download bereit, kann aber auch beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen bestellt werden.
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Sobald das Pokerspielen berufsmäßig ausgeübt wird, sind die Gewinne gewerblich zu versteuern
Gelegentliches Pokerspielen zu Unterhaltungszwecken muss nicht versteuert werden, auch wenn dabei um Geld gespielt wurde und gelegentlich Gewinn abfällt.
Wer dagegen professionell pokert und gewinnt, erzielt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Frankfurt (OFD Frankfurt, Verfügung v. 22.4.2010, S 2240 A – 37 – St 210) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb und muss seine Einkünfte nach Abzug der Einsätze und Kosten versteuern wie bei jedem anderem Gewerbe auch. Entscheidend sei die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung, so die OFD. Dabei spiele es keine Rolle, ob das Spiel am realen Spieltisch oder via Internet erfolge.
Selbst die Frage, ob die jeweiligen Spiele legal sind oder nicht, sind für die steuerliche Relevanz ohne Belang.
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit 2010 in einigen Bereichen auch steuerlich der Ehe gleichgestellt Weiterlesen »
Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden
Eine junge Frau war während ihrer Banklehre schwanger geworden, konnte also die Ausbildung erst nachdem Mutterschutz und der Elternzeit beenden. Mit dem Vater lebte sie nicht zusammen, war auch nicht verheiratet. Der Vater zahlte Unterhalt nur für das gemeinsame Kind. Das von den Eltern der jungen Mutter beantragte Kindergeld wurde abgelehnt mit dem Hinweis, die Tochter habe einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.
Die Klage der Eltern beim Finanzgericht hatte Erfolg: Für die Berechnung des Kindergeldanspruchs dürften nur reale Einkommen herangezogen werden, nicht etwaige Forderungen oder nicht realisierte Ansprüche, entschieden die Richter (FG Münster, Urteil v. 17.6.2010, 11 K 2790/09 Kg).
Demzufolge blieb die junge Frau unter der Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro (ab 2010 8.004 Euro), und ihre Eltern hatten einen berechtigen Anspruch auf das Kindergeld.
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