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Handwerkerleistungen: Echter Haushalt erforderlich

Das Vorhandensein eines nicht genutzten Haushaltes reicht zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nicht aus

Da hatte sich der Finanzbeamte aus dem Hessischen verrechnet: In einem ihm gehörenden Einfamilienhaus ließ er 2008 die Heizung erneuern und wollte die daraus entstandenen Kosten als Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Dabei fiel jedoch seinem für ihn zuständigen Kollegen auf, dass er im gleichen Jahr 230 Fahrten zur Arbeitsstelle vom Haus seiner Eltern aus (in dem er überwiegend wohnte) angesetzt hatte, im Prinzip also für das gesamte Arbeitsjahr. Zudem hatte sich der Wasserverbrauch in dem Haus laut Verbrauchsabrechnung in dem betreffenden Zeitraum auf gerade einmal 1 m³ Wasser belaufen.

Kurz: Das Finanzamt glaubte dem eigenen Beamten nicht, dass er das Haus tatsächlich für die angegebenen 80 Tage im Jahr als Zweitwohnung genutzt hatte. Dabei erläuterte das zuständige Finanzgericht auch gleich, was denn unter einem Haushalt zu verstehen ist: Gemeint sei die Wirtschaftsführung einer oder mehrerer Personen in einer Wohnung. Die bloße Existenz einer Wohnung oder eines Hauses, die potentiell für eine Haushaltsführung geeignet seien, reichten für den Nachweis der tatsächlichen Haushaltsführung nicht aus. Dementsprechend habe der Finanzbeamte die Handwerkerleistungen nicht in seinem eigenen Haushalt durchführen lassen und könne sie daher auch nicht steuerlich geltend machen (Hessisches FG, Urteil v. 19.5.2010, 12 K 2497/09).

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