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Steuerliche Hilfen für Überschwemmungsopfer

Kosten zur Behebung von Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Die meisten von uns verfolgen die Hochwasserentwicklungen der letzten Tage in den Medien trockenen Fußes. Doch was, wenn uns die Überschwemmung selbst plötzlich nass erwischt? In jedem Falle bedeutet es für die Betroffenen sehr viel Arbeit und vermutlich noch mehr Aufwand und Ärger bei der Schadensbehebung und beim Ersatz von Möbeln, Einrichtungsgegenständen, Kleidern oder Bodenbelägen.

In einer solchen Situation ist es gut zu wissen, welche Hilfen das deutsche Steuergesetz bietet, damit zumindest von dieser Seite aus die aufgetretenen Notsituationen gemildert werden können. Bei eingetretenen Katastrophen wie zum Beispiel Erdbeben, Sturm, Hagel oder eben auch Hochwasser setzen die Landesfinanzminister den so genannten Katastrophenerlass in Kraft, der die Schadensregulierung auch von steuerlicher Seite aus vereinfacht.

Um unbillige Härten zu vermeiden wird zum Beispiel auf die Prüfung verzichtet, ob eventuell Versicherungsmöglichkeiten bestanden hätten. In jedem Fall entscheidend ist jedoch, dass nicht schon das Eintreten der Katastrophe selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellt, zumindest nicht aus steuerlicher Sicht. Diese tritt erst dann ein, wenn die Kosten zur Behebung der Schäden nachweislich anfallen.

Können Versicherungsansprüche geltend gemacht werden, so müssen diese natürlich von den Kosten abgezogen werden, auch dann, wenn die Leistung der Versicherung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Zur Wiederbeschaffung beziehungsweise Reparatur zerstörten oder beschädigten Sachen räumt der Fiskus eine Frist von drei Jahren ein. Sind bauliche Maßnahmen notwendig, so müssen diese innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Katastrophe in Angriff genommen worden sein. Müssen zur Schadensbehebung Darlehen aufgenommen werden, so sind auch die hierfür anfallenden Zinsen steuerlich absetzbar.

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