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Bestattungskosten sind keine Unterhaltsleistung an den geschiedenen Ehepartner

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner sind als Sonderausgaben absetzbar. Das gilt aber nur, soweit sie zu Lebzeiten erbracht wurden, entschied der BFH.

Ein geschiedener Mann hatte in seiner Steuererklärung Kosten für die Beerdigung seiner Ex-Ehefrau in Höhe von 4.180 € im Rahmen des Realsplittings als Unterhaltsleistungen geltend gemacht. Da die zwei leiblichen Kinder das Erbe ausgeschlagen hatten, musste er die Bestattungskosten als Folgeverpflichtung aus den Unterhaltszahlungen tragen.

Finanzamt und Finanzgericht hatten hier keine Sonderausgaben anerkannt, sondern nur außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art – diese hatten sich aber wegen der zumutbaren Belastung nicht steuermindernd ausgewirkt.

Der BFH bestätigte jetzt die Auffassung der Vorinstanz und erklärte: Die Wendung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

an den geschiedenen … Ehegatten verlange eine Leistung an den geschiedenen Ehegatten und setze damit schon begrifflich Leistungen zu Lebzeiten voraus. Der Kläger habe die Bestattungskosten möglicherweise im weitesten Sinne gedanklich für die verstorbene geschiedene Ehefrau erbracht. Empfängerin der Leistung könne sie aber nach ihrem Tode nicht mehr sein (BFH-Urteil vom 20.8.2014, X R 26/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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