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Motor-Reparatur gehört nicht zu behinderungsbedingten Fahrtkosten

Die Kosten für die Reparatur eines Pkw-Motors sind nicht als außergewöhnliche behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig, entschied das FG Niedersachsen. Das letzte Wort hat aber der BFH.

Der Wagen eines schwerbehinderten Lehrers mit einem Grad der Behinderung von 80 und den Merkzeichen G und aG im Schwerbehindertenausweis hatte bei einem Kilometerstand von 76.453 während einer privat veranlassten Fahrt einen Motorschaden.

Der Schaden wurde für insgesamt 10.737,58 € repariert worden wobei die Herstellerfirma dem betroffenen Autofahrer im Kulanzwege insgesamt 4.125,22 € der Reparaturaufwendungen erstattete. Der Mann hatte also noch Kosten von 6.612,36 € selbst zu zahlen. Er war der Auffassung, dass aufgrund der 80 %-igen Schwerbehinderung die außergewöhnlichen Kfz-Kosten steuermindernd zu berücksichtigen seien und machte sie entsprechend in seiner Steuererklärung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht steuermindernd an und begründete dies damit, dass die Kosten der Reparatur von Gegenständen des täglichen Gebrauchs ihrer Art nach nicht außergewöhnlich seien. Das gelte selbst dann, wenn sie einem außerordentlichen, der gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht entsprechendem Verschleiß unterlegen hätten.

Dieser Auffassung schloss sich das FG Niedersachsen an. Nach ständiger Rechtsprechung können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Angemessen sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge in Höhe von derzeit 0,30 €/km – bei außergewöhnlichen Umständen ist ein höherer Abzug grundsätzlich möglich, aber nur in ganz extremen Fällen in Betracht zu ziehen. Ein solcher krassen Ausnahmefall lag hier nach Auffassung der Richter aber nicht vor: Das Risiko frühzeitiger Verschleißerscheinungen, so ihr Urteil, sei regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen, denn dieses Risiko treffe jeden Autobesitzer (Niedersächsisches FG vom 17.7.2014, 10 K 323/13 ; Az. der Revision VI R 60/14).

Quelle: steuertipps.de

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