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Wegen Krankheit im Seniorenstift: Kosten sind absetzbar

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind außergewöhnliche Belastungen und mindern die Einkommensteuer. Das hat der BFH entschieden.

Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift. Von diesen Kosten muss allerdings eine Haushaltsersparnis abgezogen werden.

In welcher Höhe die Unterbringungskosten im konkret entschiedenen Fall tatsächlich abgezogen werden dürfen, muss das vorinstanzliche Finanzgericht nun entscheiden. Denn der BFH hat den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Es wird zu klären sein, ob es sich bei dem Pauschalentgelt im Streitfall um Kosten handelt, die – z.B. aufgrund der Größe des Apartments – außerhalb des Üblichen liegen.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Klägerin zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment in einem Seniorenwohnstift mit einer Wohnfläche von 74,54 m2 untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war (BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 20/12 ).

Grundsätzliches zur Abziehbarkeit von Heimkosten

Bei einer Heimunterbringung wegen Krankheit sind die Heimkosten als Krankheitskosten absetzbar. Eine krankheitsbedingte Unterbringung liegt auch dann vor, wenn noch keine ständige Pflegebedürftigkeit gegeben ist bzw. keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind.

Haben Sie wegen des Heimaufenthalts Ihren Haushalt aufgelöst, kürzt das Finanzamt den im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abziehbaren Betrag um eine Haushaltsersparnis in Höhe des Grundfreibetrags. Leben Sie und Ihr Ehegatte in einem Heim, wird die Ersparnis aber nur einmal abgezogen.

So hoch ist die Haushaltsersparnis

Jahr

pro Jahr

pro Monat

pro Tag

2014

8.354,00 €

696,17 €

23,21 €

2013

8.130,00 €

677,50 €

22,58 €

2012

8.004,00 €

667,00 €

22,23 €

Quelle: steuertipps.de

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