Handwerker-Bonus vor dem Aus?
Die SPD findet die steuerliche Förderung für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen zu teuer und möchte sie gerne abschaffen. Das berichtet die Süddeutsche Zeitung.
Vize-Fraktionschef Carsten Schneider sagte der Süddeutschen Zeitung, die mit der Vergünstigung verbundenen Ziele – Stützen der Konjunktur, Förderung der legalen Beschäftigung von Handwerkern und Eindämmung der Schwarzarbeit – würden teilweise verfehlt. Die Subvention kostet den Staat gut 1,5 Milliarden Euro im Jahr.
Die Zeitung berichtet von einer Studie von Experten der Universität Freiburg um den Wirtschaftsweisen Lars Feld und der Beratungsfirma Ernst & Young: Danach hätten mehr als 90 % der Haushalte, die das Privileg nutzten, die Handwerker auch ohne steuerlichen Anreiz legal beauftragt. Auch sei die Nachfrage nach Handwerkerleistungen kaum angestiegen.
Gleichzeitig habe etwa die Hälfte der Haushalte Arbeiten abgesetzt, die ohnehin hätten erledigt werden müssen (beispielsweise Wartungsarbeiten) oder die sogar gesetzlich vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel Kaminkehrerarbeiten. Diese Leistungen können gar nicht schwarz bezogen werden.
Fazit der Studie: Da der Mitnahmeeffekt beträchtlich und der Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie zur Stützung der Konjunktur überschaubar sei, spreche viel dafür, die steuerliche Förderung für Handwerkerleistungen (…) zu streichen, zitiert die Süddeutsche Zeitung die Gutachter.
Steuerbonus für Handwerkerarbeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Aufwendungen für Handwerkerarbeiten und Haushaltshilfen im eigenen Haushalt sind im Rahmen des Steuerbescheides mit einem Abzug von der tariflichen Einkommensteuer begünstigt. Das führt zu einer Verringerung der Steuernachzahlung oder zu einer Steuererstattung, wenn Ihre Steuervorauszahlungen zu hoch waren.
Steuerbegünstigt sind nur Arbeitsentgelte, keine Materialkosten.
So hoch ist Ihre Steuerersparnis
Bei Handwerkerarbeiten im Haushalt: |
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20 % der Aufwendungen |
höchstens 1.200 € |
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten (§ 35a Abs. 3 EStG) |
Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten: |
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20 % der Aufwendungen |
höchstens 510 € |
bei einem 450 €-Job/Mini-Job (§ 35a Abs. 1 EStG) |
20 % der Aufwendungen |
höchstens 4.000 € |
bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder selbstständigen Haushaltshilfe inkl. Pflege und Betreuung (§ 35a Abs. 2 EStG) |
Diese Höchstbeträge sind haushaltsbezogen, werden also pro Haushalt nur einmal gewährt. Das bedeutet, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungsaufträge in einem Kalenderjahr nicht zu einer mehrfachen Gewährung der gleichen Höchstbeträge führen können. Auch darf die Steuerermäßigung für alle Ihre Wohnungen zusammen den jeweiligen Höchstbetrag nicht überschreiten, also z.B. für Ihre inländische Familienwohnung und Ihre ausländische Ferienwohnung. Denn das Finanzamt zählt alle Wohnungen zu einem einzigen Haushalt zusammen.
Sowohl Eheleute als auch unverheiratet zusammenlebende Paare dürfen die Höchstbeträge zusammen nur einmal in Anspruch nehmen. Lassen sich Ehepaare einzeln veranlagen, wird, genauso wie bei unverheirateten Paaren, die Steuerermäßigung demjenigen zugeordnet, der die Aufwendungen getragen hat. Gemeinsam können die Ehepartner aber in der Steuererklärung im Mantelbogen Seite 4 die hälftige Aufteilung beantragen. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartner.
Quelle: steuertipps.de
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