Beurlaubung wegen AStA-Tätigkeit: Anspruch auf Kindergeld fällt weg!
Ein Student, der sich wegen seiner Tätigkeit als AStA-Vorsitzender vom Studium beurlauben lässt, befindet sich nicht in einer Berufsausbildung. Die Folge: Die Eltern haben in dieser Zeit keinen Anspruch auf Kindergeld.
Das entschied der BFH in folgendem Fall:
Ein Student war im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 beurlaubt, weil er in dieser Zeit als Vorsitzender des Allgemeinen Studentenausschusses (AStA) tätig war. Nachdem die Familienkasse von der Beurlaubung erfahren hatte, hob die Festsetzung des Kindergeldes für den Zeitraum Oktober 2010 bis September 2011 auf und forderte einen Betrag von 2.208 € von den Eltern des Studenten zurück.
Das Finanzgericht bestätigte dies und war der Ansicht, der Student habe sich während seiner Beurlaubung nicht in einer Berufsausbildung befunden. Die Tätigkeit als AStA-Vorsitzender sei keine Berufstätigkeit gewesen.
Dem folgte der BFH, der auch in der Vergangenheit schon mehrfach entschieden hat, dass beurlaubte Studierende grundsätzlich nicht für einen Beruf ausgebildet werden, sofern sie während der Zeit der Beurlaubung keine Leistungsnachweise erbringen können.
Der Hinweis der Eltern, dass die Studentenschaft der Universität hochschulrechtlich verpflichtet sei, an den Organen der Selbstverwaltung mitzuwirken und dass wegen einer Mitwirkung keine Benachteiligungen entstehen dürften, änderte an dieser Entscheidung nichts: Die Vorschriften des Hochschulgesetzes hätten den Sohn nicht gezwungen, sich wegen einer Mitarbeit im AStA beurlauben zu lassen und die Berufsausbildung zu unterbrechen, erklärten die Richter (BFH-Beschluss vom 4.2.2014, III B 87/13 ).
Quelle: steuertipps.de
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