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Stille Reserven eines Ehegattenobjekts bleiben zur Hälfte steuerfrei

Bei der Betriebsaufgabe kommt es zur Realisierung der stillen Reserven, die sich vor allem in betrieblich genutzten Grundstücken und Gebäuden im Laufe der Jahre gebildet haben. Die Differenz zwischen aktuellem Marktwert und Buchwert kann recht hoch sein.

Entsprechend hoch ist dann meist auch die aus der Betriebsaufgabe resultierende Steuernachzahlung. Doch wie wird gerechnet, wenn der Unternehmer nicht alleiniger Besitzer, sondern zusammen mit seinem Ehegatten Miteigentümer des Gebäudes ist?

Dazu gab es vor einigen Jahren ein erfreuliches BFH-Urteil, wonach die der Ehefrau gehörende Hälfte eindeutig kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen ist und deshalb dafür auch vom Unternehmer-Ehegatten keine stillen Reserven zu versteuern sind (BFH-Urteil vom 29.4.2008, VIII R 98/04 ). Dennoch rechnet in der Praxis die Finanzverwaltung häufig dem Unternehmer nicht nur die auf seinen Anteil entfallenden stillen Reserven zu, sondern auch noch die stillen Reserven des auf den Ehegatten entfallenden Anteils.

Nun hat sich ein weiterer Senat des BFH, der bisher anderer Auffassung war, der Sichtweise des Urteils aus 2008 angeschlossen (BFH-Urteil vom 19.12.2012, IV R 29/09 ). Damit dürfte die Frage endgültig zugunsten von Selbstständigen beantwortet sein, die ihren Betrieb aufgeben. Im Streitfall ging es um ein betrieblich genutztes Grundstück mit 1332 m2, das sich in hälftigem Miteigentum eines selbstständigen Schreinermeisters und seiner Ehefrau befand. Der Unternehmer errichtete darauf auf seine Kosten ein Betriebsgebäude. Für die Nutzung zahlte er kein Entgelt. Seine Herstellungskosten machte er wie Gebäudeabschreibung als Betriebsausgabe geltend. Wegen dieser Gestaltung stufte ihn das Finanzamt als wirtschaftlichen Eigentümer ein. Er sollte deshalb die stillen Reserven nicht nur zur Hälfte, sondern insgesamt versteuern.

Die BFH-Richter sahen den Schreiner dagegen nicht als wirtschaftlichen Eigentümer an. Deshalb lehnten sie es ab, ihm Wertsteigerungen des ihm nicht gehörenden Wirtschaftsguts zuzurechnen. Die noch nicht abgeschriebenen Aufwendungen werden der Ehefrau als Herstellungskosten zugerechnet, die sie im Falle der Einkunftserzielung durch Vermietung abschreiben kann.

Quelle: steuertipps.de

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