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Hygienefachkrankenpfleger erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen

Infektionshygienische Leistungen eines Arztes gegenüber anderen Ärzten und Kliniken sind umsatzsteuerfrei. Da ein Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt, muss die Umsatzsteuerbefreiung auch für ihn gelten, entschied das FG Münster.

Das Finanzamt hatte einem selbstständigen Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene im Jahr 1996 bestätigt, dass seine Leistungen umsatzsteuerfrei seien. Er erarbeitete für Krankenhäuser sowie für Alten- und Pflegeheime Hygienekonzepte. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2006 widerrief das Finanzamt jedoch die frühere Auskunft. Da er keine Patienten behandle, sondern eine beratende und überwachende Tätigkeit ausübe, komme eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Betracht. Der Pfleger sollte deshalb einige Tausend Euro Umsatzsteuer nachzahlen.

Vor dem Finanzgericht setzte er sich mit seiner Klage durch (FG Münster vom 13.12.2011, 15 K 4458/08 U ; Az. der Revision XI R 11/13). Die Richter beriefen sich auf neuere BFH-Rechtsprechung, nach der infektionshygienische Leistungen eines Arztes gegenüber anderen Ärzten und Kliniken als Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei sind (BFH-Urteil vom 18.8.2011, V R 27/10 ). Da ein Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausübt, müsse die Umsatzsteuerbefreiung auch für ihn gelten. Die Steuerfreiheit setze nicht voraus, dass eine Leistung unmittelbar gegenüber Patienten erbracht wird.

Ab dem 1.7.2013 ist die Umsatzsteuerfreiheit von infektionshygienischen Leistungen, egal ob sie durch einen Arzt oder einen Pfleger erbracht werden, gesetzlich festgeschrieben. Betroffene sollten es nicht akzeptieren, wenn ihnen das Finanzamt für Zeiträume davor noch Umsatzsteuer abknöpfen will. Berufen Sie sich im Zweifel auf das Revisionsverfahren zur Entscheidung des FG Münster (Az. des BFH: XI R 11/13).

Quelle: steuertipps.de

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