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Spenden: Tu Gutes und sage es weiter!

Vor Weihnachten steigt traditionell die Spendenbereitschaft. Wenn Sie anderen mit einer Spende helfen, sollten Sie nicht vergessen, Ihre gute Tat in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen! Denn Spenden sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar.

Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie

freiwillig und ohne Gegenleistung

für steuerbegünstigte Zwecke

an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und

mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

In der Steuererklärung machen Sie Ihre Spenden im Mantelbogen auf Seite 2 im Abschnitt Sonderausgaben geltend. Sie können sich für geleistete Spenden einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dadurch zahlen Sie bereits während des Jahres Monat für Monat weniger Lohnsteuer. Ausnahme: Für Spenden an Wählervereinigungen trägt das Finanzamt keinen Freibetrag ein.

Begünstigte Zwecke

Das Finanzamt beteiligt sich nur an Spenden für einen bestimmten Zweck. Abziehbar sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Das sind

gemeinnützige Zwecke (§ 52 Abgabenordnung (AO)),

mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und

kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

Voraussetzung ist also, dass der Empfänger die Spende für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet. Nicht abziehbar sind daher Spenden für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins. Der selbst gebackene Kuchen, das gespendete Fass Bier für ein Vereinsfest oder die Vereinsgaststätte werden deshalb vom Finanzamt nicht belohnt.

Begünstigte Empfänger

Ihre Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Empfänger eine inländische steuerbegünstigte Organisation ist. Das sind

juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen zum Beispiel Gebietskörperschaften wie eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, Landkreise, Zweckverbände, ein Bundesland, der Bund, die Kirchen;

öffentliche Dienststellen wie Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, öffentliche Bibliotheken, staatliche Museen;

nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (z.B. Vereine, Organisationen, Stiftungen).

Nur Spenden an diese steuerbegünstigten Organisationen werden vom Finanzamt anerkannt. Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert.

Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet.

Der Spenden-Höchstbetrag

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind nicht unbegrenzt absetzbar, sondern nur bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Neben diesem normalen Spendenabzug sind zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar

Spenden an Stiftungen und

Spenden an Parteien und Wählervereinigungen.

Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe Ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ggf. vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Als Anhaltspunkt können Sie bei nahezu unveränderten Einnahmen Ihren Gesamtbetrag der Einkünfte dem letzten Steuerbescheid entnehmen. Bei Verheirateten ist der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend.

Quelle: steuertipps.de

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