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Betriebsprüfung auch für 11 Jahre möglich!

Normalerweise darf eine Betriebsprüfung nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Unter bestimmten Umständen kann dieser Zeitraum aber auch ausgeweitet werden.

Vor dem FG Düsseldorf stritten die Beteiligten um die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung. Kläger war eine Gesellschaft, die ein Restaurant betrieb. Im Februar 2011 hatte einer ihrer Gesellschafter eine Selbstanzeige beim Finanzamt abgegeben, in der er Kapitalerträge für die Jahre 2000 bis 2009 nacherklärte. Er hatte pro Jahr etwa 24.000 € an Trinkgeldern erhalten, die von der Gesellschaft als steuerfrei behandelt worden waren.

Einige Zeit später ordnete das Finanzamt ohne weitere Begründung eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 bei der Gesellschaft an. Im Anschluss daran wurden steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Gesellschafter eingeleitet.

Die Gesellschaft hielt den Prüfungszeitraum für zu lang berief sich darauf, dass dieser regelmäßig nur drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen dürfe. Das Finanzamt rechtfertigte den langen Prüfungszeitraum mit dem bestehenden Verdacht einer Steuerstraftat und der Wahrscheinlichkeit erheblicher Mehrergebnisse.

Dem schloss sich das FG Düsseldorf an und entschied, die Prüfungsanordnung sei formell rechtmäßig, insbesondere ausreichend begründet worden. Bei Gewerbetreibenden genüge der Hinweis auf die einschlägige Ermächtigungsgrundlage der Abgabenordnung. Zudem sei die Abweichung vom Regel-Prüfungszeitraum in der Einspruchsentscheidung nachträglich erläutert worden.

Auch in der Sache sei die Prüfungsanordnung nicht zu beanstanden. Sie habe zulässigerweise mehr als drei Jahre umfasst. Die in der Betriebsprüfungsordnung aufgeführten Ausnahmetatbestände (Erwartung erheblicher Änderungen, Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit) seien unter Zugrundelegung der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung erfüllt (FG Düsseldorf vom 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO ).

Hinweis: Insbesondere in den folgenden Fällen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung sprunghaft:

Das Finanzamt hatte schon oft Probleme mit Ihrer Steuererklärung, weil Ihre Angaben unvollständig oder fehlerhaft waren.

Sie erzielen bereits jahrelang Verluste, die Sie mit anderen positiven Einkünften verrechnen (Verdacht der Liebhaberei).

Umsatz und Gewinn weichen deutlich von den Branchen-Durchschnittssätzen ab (Verdacht nicht erklärter Einnahmen).

Ihr Betrieb hat erhebliches Anlagevermögen und Sie erklären die Betriebsaufgabe (steuerliche Erfassung stiller Reserven).

Ihre Steuerbescheide ergehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO (ermöglicht Bescheidänderungen).

Quelle: steuertipps.de

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