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Scheidung: Wertgutachten für Immobilie keine außergewöhnliche Belastung

Wenn im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens Gutachterkosten für die Wertermittlung einer Immobilie anfallen, dann entstehen diese Kosten nicht zwangsläufig. Die Folge: Sie dürfen in der Steuererklärung nicht geltend gemacht werden.

Das entschied das FG Hessen in folgendem Fall:

Die ehemalige Ehefrau des Klägers hatte im Rahmen des Scheidungsverfahrens Auskunft über das Endvermögen des Klägers gefordert. Dazu sollten ein Bestandsverzeichnis die zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen, der ein kostenpflichtiges Wertgutachten bezüglich des Grundbesitzes erstellte. Die Kosten für das Gutachten machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an, wogegen sich der Kläger mit dem Argument wehrte, er habe sich den Gutachterkosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen können, da die Wertermittlung von seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren per Auskunftsklage eingefordert worden sei.

Doch auch die hessischen Finanzrichter erkannten keine außergewöhnlichen Belastungen an: Der Kläger sei zur Erstellung des Wertgutachtens nicht verpflichtet gewesen, erklärten sie in ihrer Entscheidung. Das Auskunftsverlangen der Ehefrau sei lediglich auf Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gerichtet gewesen – nicht aber auf die Vorlage eines Sachverständigengutachtens. Dies entspreche auch der zivilrechtlichen Rechtslage nach § 1379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Zudem habe auch die Ehefrau die Ermittlung des Immobilienwertes durch einen Sachverständigen im Auskunftsverlangen lediglich als sinnvoll und damit nicht als zwingend erachtet. Das Gutachten sei vom Kläger damit in eigener Verantwortung und nicht zwangsläufig in Auftrag gegeben worden (Hessisches FG vom 2.7.2013, 13 K 985/13 ).

Quelle: steuertipps.de

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