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Werbungskosten: Doppelte Haushaltsführung auch bei Zweitwohnung in Nähe des Familienwohnsitzes

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt.

Vor dem FG Münster hatte ein Professor geklagt, der an einer Universität beschäftigt ist. Der Ort, an dem er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebt, liegt etwa zwei Stunden von seiner Arbeitsstätte entfernt. Deshalb hatte er ursprünglich eine Zweitwohnung in der Nähe der Universität, die er später jedoch aufgab. Er bezog dann eine neue Zweitwohnung, die 83 Kilometer von der Universität, aber nur 47 Kilometer vom Familienwohnsitz entfernt liegt.

Das Finanzamt erkannte keine Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung an, da die Zweitwohnung aufgrund der zu großen Entfernung nicht als Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers angesehen werden könne. Die Entfernung zur Familienwohnung sei für die Wahl der Zweitwohnung zumindest mitbestimmend gewesen. Hiergegen wandte der Professor ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung auch über in seinem Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er drei bis fünf Mal pro Monat aufsuche.

Zweitwohnung muss nicht in derselben Gemeinde liegen wie der Arbeitsplatz

Die Richter des FG Münster folgten den Argumenten des Professors und erkannten die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung an. Für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung sei erforderlich, dass der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort wohne – hierfür sei jedoch nicht eine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsstätte erforderlich, erklärten sie. Es reiche aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liege.

Maßgeblich sei, dass die Arbeitsstätte von dort aus in zumutbarer Weise täglich aufgesucht werden könne. Dies sei bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 Kilometer der Fall. Da der Kläger auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutze, komme dem Umstand der günstigen Lage zum Familienwohnsitz kein überlagerndes Gewicht mehr zu (FG Münster vom 27.6.2013, 3 K 4315/12 E ; Az. der Revision VI R 59/13).

Quelle: steuertipps.de

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