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Steuerberater: Komprimierte Elster-Steuererklärung reicht nicht aus

Wer sich als Mandant beim Steuerberater mit einer komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung zur Durchsicht zufrieden gibt, geht ein hohes Risiko ein.

Gibt ein Steuerberater seinem Mandanten nur einen Ausdruck der komprimierten Elster-Steuererklärung zur Durchsicht, ohne vorher den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln, und nimmt er seinem Mandanten damit die Möglichkeit, die in der Steuererklärung enthaltenen Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, trifft ihn ein grobes Verschulden.

Dieses Verschulden kann den Mandanten teuer zu stehen kommen – denn wenn in der Steuererklärung Angaben vergessen wurden, muss der Mandant den Fehler ausbaden. Der Steuerbescheid wird nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert. So geschehen in diesem Fall:

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hatte mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zunächst in einem Haushalt gelebt. Nach der Trennung von der Lebensgefährtin hatte er erstmals einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Steuerberater nicht über geänderte Lebenssituation informiert

Der vom Kläger beauftragte Steuerberater fertigte – wie in den Vorjahren – die Steuerklärung anhand der Angaben des Klägers an, ohne Kenntnis von der Trennung zu haben. Er legte dem Kläger eine mit Hilfe des Programms Elster erstellte komprimierte Einkommensteuerklärung zur Prüfung, Unterzeichnung und Weiterleitung an das Finanzamt vor.

Diese Steuererklärung enthielt keine Rubriken – und damit auch keine Eintragungen – zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wie sie im amtlichen Vordruck in der Anlage Kind vorgesehen sind. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.

Als der Steuerberater später von der Trennung erfuhr, beantragte er für seinen Mandanten die Änderung des Einkommensteuerbescheids und die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags. Das war aber nur dann möglich, wenn weder ein grobes Verschulden des Klägers noch ein ihm zuzurechnendes grobes Verschulden des Steuerberaters vorgelegen haben sollte.

Mandant konnte nicht von der Möglichkeit eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfahren

Der BFH bejahte jedoch ein grobes Verschulden des Steuerberaters: Indem dieser dem steuerlich unerfahrenen Kläger lediglich eine komprimierte Einkommensteuererklärung zur Prüfung überlassen habe, ohne den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, habe er grob fahrlässig gehandelt. Damit habe er dem Kläger die Möglichkeit genommen, davon Kenntnis zu nehmen, dass – wie aus der

Anlage Kind

des amtlichen Vordrucks ersichtlich – ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gewährt werden könne und dass insoweit weitere Angaben erforderlich seien.

Letztlich, so der BFH, habe der Steuerberater durch sein Handeln die Verantwortung dafür übernommen, dass die in der von ihm erstellten komprimierten Steuererklärung aufgeführten Angaben auch vollständig waren (BFH-Urteil vom 16.5.2013, III R 12/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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