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Kein Doppelbesteuerungsabkommen? Im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer nicht anrechenbar

Wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden ist, wird Erbschaftsteuer, die im Ausland auf dort angelegtes geerbtes Kapitalvermögen gezahlt wird, nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.

Unter Umständen müsse die doppelte Belastung aber durch Billigkeitsmaßnahmen gemildert werden, entschied der BFH in folgendem Fall:

Die Klägerin hatte im Jahr 2000 von ihrer Großtante Kapitalvermögen geerbt, das in Form von Bankguthaben und festverzinslichen Wertpapieren in Frankreich angelegt war. Die französische Erbschaftsteuer betrug 55 % – das war der Tarif für Großnichten. Auch in Deutschland wurde Erbschaftsteuer fällig, und da es damals zwischen Frankreich und Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen gab, wurde die französische Erbschaftsteuer nicht auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet.

Die Erbin wehrte sich dagegen, konnte sich damit vor dem BFH aber nur teilweise durchsetzen: Die französische Erbschaftsteuer sei bei der Festsetzung der deutschen Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen, bestätigten die Richter die Auffassung des (deutschen) Fiskus. Weder das Unionsrecht noch das Grundgesetz oder die Europäische Menschenrechtskonvention verlangten, dass die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet oder als Nachlassverbindlichkeit von deren Bemessungsgrundlage abgezogen werden müsse.

Allerdings, so der BFH könne eine übermäßige, konfiskatorische Steuerbelastung Billigkeitsmaßnahmen erfordern.

Rechtslage inzwischen geändert – jedenfalls im Verhältnis zu Frankreich

Im Verhältnis zu Frankreich hat sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert: Ein im April 2009 in Kraft getretenes Doppelbesteuerungsabkommen verhindert jetzt die Doppelbesteuerung von Nachlässen, Erbschaften und Schenkungen.

Der BFH weist jedoch darauf hin, dass Entscheidung nach wie vor im Verhältnis zu Staaten von Bedeutung ist, mit denen kein solches Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die für die Erhebung von Erbschaftsteuer an den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners von Kapitalforderungen des Erblassers anknüpfen.

Quelle: steuertipps.de

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