Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Poolarbeitsplatz: Kosten für häusliches Arbeitszimmer sind trotzdem Werbungskosten!

Wer bei seinem Arbeitgeber nur einen Poolarbeitsplatz zur Verfügung hat, darf die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Im entschiedenen Fall gab es beim Arbeitgeber drei Schreibtische für acht Mitarbeiter.

Einer der Arbeitnehmer hatte daher für sein häusliches Arbeitszimmer den Abzug von Werbungskosten beantragt. Das Finanzamt hatte die Aufwendungen nicht anerkannt, da ja beim Arbeitgeber grundsätzlich ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der Arbeitnehmer, meinte das Finanzamt, müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Das FG Düsseldorf war großzügiger und erkannte an, dass dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe.

Arbeitsplatz steht nicht in vollem Umfang zur Verfügung

Zwar handele es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen.

Werbungskosten, so die Richter, seien hier daher anzuerkennen – allerdings nicht unbeschränkt, sondern nur bis 1.250 € (FG Düsseldorf vom 23.4.2013, 10 K 822/12 E ).

Quelle: steuertipps.de

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise