Ehegattensplitting auch für Homo-Ehe – rückwirkend ab 1.8.2001!
Heute entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich der Ehe gleichgestellt werden müssen. Das gilt insbesondere auch für die Anwendung des Ehegattensplittings.
Rückwirkend zum 1.8.2001 müssten die Gesetze entsprechend angepasst werden, so die Richter, die die Ungleichbehandlung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnern für verfassungswidrig halten.
Bis zu einer Neuregelung könnten übergangsweise die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting für Eheleute auf eingetragene Lebenspartnerschaften angewandt werden, so die Richter weiter.
Mehr Informationen liegen uns leider noch nicht vor – sobald wir mehr wissen, werden wir es hier berichten!
So funktioniert das Ehegattensplitting
Das Splittingverfahren kommt zu Anwendung, wenn Ehegatten bzw. künftig auch eingetragene Lebenspartner gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beim Splittingverfahren wird das zu versteuernde Einkommen halbiert, auf Grundlage dieses halbierten und abgerundeten Betrages wird anschließend die Steuer berechnet. Der sich ergebende Steuerbetrag wird danach verdoppelt. Diese Steuer ist dann von beiden Partnern zu entrichten.
Das Splittingverfahren führt zu steuerlichen Vorteilen, wenn die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielen. Ein maximaler Vorteil wird erreicht, wenn der eine Partner keine Einkünfte und der andere Partner ein sehr hohes Einkommen erzielt.
Quelle: steuertipps.de
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