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Darf der Investitionsabzugsbetrag später aufgestockt werden?

Ein IAB in Höhe von40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten darf bereits drei Jahre vor dem Kauf als Betriebsausgabe abgezogen werden. Doch bei Unternehmen mit nicht so hohem Gewinn kommt es vor allem bei größeren Investitionen vor, dass sich der Höchstbetrag in einem Jahr nicht voll steuerlich auswirken kann.

Optimal wäre es dann, im ersten Jahr nur einen Teilbetrag geltend zu machen und im zweiten oder dritten Jahr den IAB weiter aufzustocken.

Doch dabei macht leider die Finanzverwaltung nicht mit. Sie lässt den IAB für ein bestimmtes Wirtschaftsgut nur in einem einzigen Jahr zu und lehnt eine spätere Aufstockung ab.

Dieser restriktiven Auffassung hat sich nun mit überzeugenden Argumenten ein Finanzgericht entgegengestellt (Niedersächsisches FG vom 19.12.2012, 2 K 189/12 ; Az. der Revision X R 4/13): Danach findet die Einschränkung des BMF weder im Wortlaut noch im Zweck des Gesetzes eine Grundlage. Die Richter billigten daher einem Unternehmer zu, dass er den im Jahr 2008 gebildeten IAB von 110.000 € für eine Fotovoltaikanlage im Folgejahr 2009 um weitere 90.000 € aufstockte (40 % der Anschaffungskosten von 500.000 € = 200.000 €).

Wir rechnen damit, dass sich der BFH im Revisionsverfahren der steuerzahlerfreundlichen Sichtweise des niedersächsischen Finanzgerichts anschließen wird. Machen Sie daher einen IAB nur so weit geltend, wie er sich steuermindernd auswirkt. Sollte Ihr Finanzamt die Aufstockung im Folgejahr ablehnen, legen Sie mit Hinweis auf das dazu anhängige Verfahren Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens (Az. des BFH: X R 4/13).

Quelle: steuertipps.de

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