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Hochwasser: Kosten für Schadensbeseitigung steuerlich geltend machen!

Nach dem Dauerregen der letzten Tage folgt nun unweigerlich das Hochwasser. Als Betroffener sollten Sie nicht vergessen, die Kosten für die Schadensbeseitigung als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend zu machen!

Normalerweise läuft das Leben in seinen geregelten Bahnen. Aber manchmal sorgen außergewöhnliche Situationen wie Naturkatastrophen oder Unglücksfälle für Schäden an der selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus bzw. der selbst genutzten Eigentumswohnung oder für den Verlust bzw. die Beschädigung von Möbeln, Hausrat und Kleidung.

In diesen Fällen können Sie die Kosten der Schadensbeseitigung bzw. die Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Von der Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. Berechnen Sie hier mit unserem kostenlosen Rechner, wie hoch die außergewöhnliche Belastung in Ihrem Fall ist.

Faustregeln: Das müssen Sie wissen

Durch den Schadenseintritt selbst haben Sie noch keine außergewöhnlichen Belastungen. Erst die Ausgaben für die Schadensbeseitigung/Ersatzbeschaffung zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Für die Wiederbeschaffung bzw. die Reparatur der zerstörten bzw. beschädigten Gegenstände haben Sie bis zu drei Jahre Zeit. Bei Baumaßnahmen müssen Sie innerhalb der drei Jahre damit begonnen haben. Warten Sie länger, fehlt dem Finanzamt der zeitliche Zusammenhang mit dem Schadensereignis und dann erkennt der Finanzbeamte die Kosten nicht an.

Müssen Sie für die Schadensbeseitigung ein Darlehen aufnehmen, sind nicht erst die Tilgungen abziehbar, sondern schon die dadurch finanzierten Ausgaben. Auch die Darlehenszinsen sind abziehbar, wenn sie sich eindeutig den außergewöhnlichen Belastungen zuordnen lassen. Voraussetzung: Sie waren gezwungen, das Darlehen für die außergewöhnliche Belastung aufzunehmen.

Erstattungen von Dritten (die Versicherung, der Schädiger, der Arbeitgeber oder der Staat) müssen Sie von Ihren Aufwendungen abziehen. Das gilt sogar, wenn Sie die Erstattung in einem späteren Jahr bekommen, aber mit der Zahlung bereits jetzt rechnen können. Haben Sie das Geld zum Zeitpunkt Ihrer Steuererklärung schon erhalten, ist das problemlos. Ist das nicht der Fall, sollten Sie den Betrag vorsichtig schätzen (nicht zu hoch) und darauf achten, dass das Finanzamt die Steuer vorläufig festsetzt (§ 165 AO). Dann kann der Bescheid später korrigiert werden, sollte die Erstattung höher oder niedriger ausfallen.

Bei Naturkatastrophen mit Breitenwirkung (z.B. Hochwasser, Sturm, Hagel oder Erdbeben) setzen die Landesfinanzminister den so genannten Katastrophenerlass in Kraft, durch den unbillige Härten (§ 168 AO) vermieden werden sollen. Eine dieser steuerlichen Hilfen ist, dass Versicherungsmöglichkeiten nicht geprüft werden. Von der Inkraftsetzung des Erlasses erfahren Sie ggf. auch durch die Medien.

Lesen Sie hier weitere detaillierte Informationen zu Voraussetzungen und abziehbaren Kosten

Quelle: steuertipps.de

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