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Abschreibung für nicht als Betriebsvermögen erfasste Wirtschaftsgüter kann nicht nachgeholt werden

BFH: Wenn irrtümlich versäumt wurde, ein Wirtschaftsgut als zum Betriebsvermögen gehörig auszuweisen, kann dessen Abschreibung nicht nachträglich geltend gemacht werden

Dem Gerichtsurteil zu Grunde ein eher sehr spezieller Fall, bei dem es um ein Patent ging, das einer Verwertungsfirma als Einlage übergeben worden war. Die Einlage geriet in Vergessenheit, so dass ihre Bewertung auch die für die Abschreibung entscheidende Restnutzungsdauer erst sehr viel später tatsächlich erfasst wurde.

Der Versuch, die bislang nicht aufgerechneten Abschreibungsverluste in der gewerblichen Steuererklärung geltend zu machen scheiterte beim Finanzamt, ebenso die gegen den Entscheid des FA erhobene Klage. Und auch der Bundesfinanzhof gab den Steuerbehörden schließlich recht (BFH, Urteil v. 22.6.2010, VIII R 3/08).

Unabhängig von dem verhandelten Spezialfall dürfte die Entscheidung des BFH von Bedeutung für alle Unternehmen seien, die ein wie auch immer geartetes Wirtschaftsgut erst nachträglich bilanzieren und dementsprechend abschreiben wollen.

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