Privatnutzung teurer Kfz widerlegen
Auch bei einem hochwertigen PKW ist eine umfangreiche Privatnutzung von den Finanzämtern nicht automatisch anzusetzen
Peter M. (Name geändert) verstand die Welt nicht mehr. Um das Fahrzeug zu schonen, wurde sein Firmenfahrzeug, ein Porsche 911, nur von April bis Oktober jeden Jahres zugelassen. Das hinderte aber das Finanzamt nicht daran, von einer ganzjährigen vollumfänglichen Privatnutzung auszugehen. Darüber hinaus konnte Peter M. nachweisen, dass ihm und seiner Ehefrau zusätzlich ein Porsche 928 und ein Volvo Geländewagen als Privatfahrzeuge ganzjährig zur Verfügung standen. Auch hiervon ließ sich das Finanzamt nicht beeindrucken, weswegen Herr M. seine Klage beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt einreichte.
Mit Erfolg: Zunächst einmal stellte das FG klar (Urteil v. 6.5.2009, 2-K-442/02), dass eine Privatnutzung bei abgemeldetem Fahrzeug widersinnig, weil unmöglich ist. Darüber hinaus erkannten die Richter auch die Nichtnutzung im privaten Bereich an, weil ja sowohl dem Unternehmer selbst als auch seiner Frau je ein weiteres gleichwertiges Fahrzeug aus privatem Vermögen zur Verfügung stand. Die Kinder der Familie M. Waren zum strittigen Zeitpunkt noch nicht volljährig. Das Finanzamt legte allerdings Revision ein, so dass der Fall nun dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorliegt.
Fazit
In der Regel erkennen die Finanzbehörden eine private Nichtnutzung von Firmenfahrzeugen dann an, wenn für Personen, die zum Familienkreis des Unternehmers gehören, glaubhaft gemacht werden kann, dass diese das Kfz nicht nutzten. Für den Unternehmer selbst wurde immer die maximale private Nutzung des Fahrzeuges angenommen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Bundesfinanzministerium die Behörden angewiesen hat, ab dem Veranlagungszeitraum 2010 grundsätzlich für alle zu einer Firma gehörigen Fahrzeuge von einer zumindest teilweisen Privatnutzung auszugehen.
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