Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Grenzüberschreitende Umsatzsteuer

Die Neuregelung der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen und ihre Auswirkungen auf Transportunternehmen

Manfred B. Ist als Unternehmer im internationalen Speditionsgewerbe tätig. Er möchte wissen: Wenn er mittels eines Schweizer Frachtführers Ware von Basel nach Lugano transportieren lässt, muss er dann Umsatzsteuer dafür abführen? Antwort: Nein.

Zwar ist Manfred B. als Leistungsempfänger im Prinzip steuerpflichtig, da die Leistung aber ausschließlich in einem Drittlandsgebiet (Nicht-EU-Land) ausgeführt wird, muss er dafür keine Umsatzsteuer abführen.

In einem andere Fall beauftragt B. einen französischen Frachtführer mit dem Transport von Waren von Straßburg nach Genf. Muss B. hierfür Umsatzsteuern abführen? Antwort: Ebenfalls nein. Auch diese Leistung wäre im Prinzip in Deutschland steuerbar (weil B. der Empfänger der Leistung ist), bleibt aber nach nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei, weil die Ware aus einem EU-Land (Frankreich) in ein Drittland (Schweiz) tranportiert wird.

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise