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Studiengebühren: Keine außergewöhnliche Belastung

Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken lässt der BFH den Abzug von Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung nicht zu

Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (VI R 63/08) hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Steuerpflichtigen abschlägig beschieden, der für seinen Sohn für dessen Studium an einer privaten Hochschule die Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung in der privaten Steuererklärung geltend machen wollte.

Obwohl die aufgewendeten 7.080 Euro des Steuerpflichtigen über dem Durchschnitt der üblichen vergleichbaren Ausbildungskosten lagen und die Kosten für ihn aufgrund der Studiengangswahl seines Sohnes unvermeidbar waren, befand der BFH, dass diese Kosten weder nach 33a Abs. 2 EStG noch nach 33 EStG als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Vielmehr lägen diese im Bereich üblicher Kosten für eine Ausbildung und seien durch Kindergeld und Kinderfreibeträge aufgewogen.

Normalerweise sieht das Einkommensteuergesetz (§33 Abs. 1) vor, dass unvermeidbar größere Aufwendungen als für die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands steuermindernd geltend gemacht werden dürfen. Auch den vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich des Gleichbehandlungsgebotes folgte der VI. Senat des BF nicht.

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