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Abgeltungssteuer: Geld zurück? Prüfen Sie, ob zuviel gezahlt wurde

Inhaber von Aktien, Fondsanteilen, Optionsscheinen oder auch Stillen Beteiligungen müssen im Prinzip ihre erzielten Gewinne versteuern. Nicht ganz so einfach festzustellen ist oft, wann etwas als Gewinn anzusehen ist, wann dieser steuerlich geltend zumache ist und in welchen Fällen eventuelle vorhandene Freibeträge ausgeschöpft sind oder nicht. Die Zeitschrift „Finanztest“ empfiehlt daher insbesondere bei Einkommen unter 15.000 Euro jährlich (bei Ehegatten 30.000 Euro), zu prüfen, ob nicht eventuell zumindest ein Teil der Abgeltungssteuer wieder zurückgefordert werden kann.

Sofern der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liege, sei eine Differenzerstattung über die private Steuererklärung möglich, so das Blatt. Insbesondere wer Anteile an Fonds besitzt, bei denen erzielte Gewinne sofort wieder angelegt werden (thesaurierende Fonds) muss seine Abgeltungssteuerbilanz prüfen. Denn steuerrechtlich sind die erzielten Gewinne sofort steuerpflichtig, auch wenn sie nicht ausgezahlt werden.

Im Ausland ansässige Fondsgesellschaften führen in diesen Fällen jedoch keine Abgeltungssteuer ab, hier muss der Anleger selbst seiner Erklärungspflicht nachkommen. Werden dann solche ausländischen Fonds verkauft, führt die zuständige Bank die Abgeltungssteuer für alle angefallenen Gewinne insgesamt ab, ohne zu berücksichtigen, ob der Anleger seine Gewinne bereits jährlich ordnungsgemäß versteuert hat.

In solchen Fällen einer unfreiwilligen doppelten Steuerzahlung ist dann eine Rückzahlung vom Finanzamt einzufordern. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer mit der pauschalen 25% Versteuerung von Kapitalerträgen soll das Verfahren für die Steuerpflichtigen vereinfacht werden.

In den beschriebenen Fällen (zusätzliche Erklärung von Gewinnen, die noch nicht abgeführt wurden bzw. zu doppelt gezahlte Steuern für Gewinne aus Wertpapieren) erfährt die bereits totgesagte Anlage KAP der privaten Steuererklärung eine unverhoffte Wiederbelebung: Hier müssen nämlich die Kapitalerträge erklärt werden, wenn die Pauschalsteuer nicht oder aus den beschrieben Gründen nicht vollständig greift.

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