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Doppelte Haushaltsführung bei Wegzug – jetzt auch privat veranlasst steuerlich absetzbar

Auch wer seinen Wohnort von Ort seiner Beschäftigung wegverlegt, darf eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen

Bislang wurde von den Finanzbehörden unterschieden, ob eine doppelte Haushaltsführung beruflich oder privat veranlasst wurde. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt vom Ort seiner Beschäftigung (in der Regel dem Standort seines Arbeitgebers) an einen anderen Ort verlegt. Mit seinen Urteilen vom 5. März 2009 (VI R 23/07 und VI R 58/06) hat der Bundesfinanzhof(BFH) diese Unterscheidung kassiert. Egal aus welchem Grund ein Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt verlegt: Die doppelte Haushaltsführung darf er einkommensteuermindernd geltend machen.

Ein Beispiel: Herr Meyer arbeitet in Köln bei einer Versicherungsagentur. Nach dem Tod des Vaters seiner Frau entsteht die Möglichkeit, dessen Haus in Bad Nauheim im Taunus kostengünstig zu übernehmen, zudem kann Frau Meyer sich mehr um die nun verwitwete Mutter kümmern. Auch die schulische Situation für die beiden Kinder der Meyers erweist sich in Bad Nauheim als günstiger. Seinen Arbeitsplatz in Köln möchte Herr Meyer aber trotzdem nicht aufgeben. Deswegen mietet er in der Nähe der Firma eine angemessene kleine Wohnung, in der er sich unterder Woche aufhält und reist an den Wochenenden zu seiner Familie in den Taunus. Die Kosten für den Umzug nach Bad Nauheim darf Herr Meyer jedoch nicht als Werbungskosten in der privaten Steuererklärung ansetzen.

Die Verlegung des Lebensmittelpunktes ist nicht beruflich veranlasst, was bis zum vergangenen Jahr dazu geführt hätte, dass die doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anerkannt worden wäre. Dass dies geändert wurde, beseitigt die nicht nachvollziehbare Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die aus privaten Gründen einen erheblichen Mehraufwand für den Erhalt ihres Arbeitsplatzes betreiben müssen.

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