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Lohnsteuerhilfeverein

Mit Lohnsteuerhilfeverein wird die Institution zur Selbsthilfe bei der Lohnsteuer- & Einkommensteuer von Arbeiternehmer für Arbeitnehmer bezeichnet.
Lohnsteuerhilfeverein

Die als Lohnsteuerhilfeverein benannte Institution ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern für Arbeitnehmer die sich zum Ziel setzt Hilfeleistungen bei der Lohnsteuer und Einkommensteuer-Erklärung zu bieten. Seit 1964 ist die Institution des Lohnsteuerhilfevereins unter Paragraf 13 im Steuerberatungsgesetz festgelegt.

Das Ziel des Gesetzgebers war durch die Schaffung der Lohnsteuerhilfevereine allen Arbeitnehmern in allen Einkommensklassen eine preiswerte Beratung für das Ausfüllen der Steuererklärung zu ermöglichen.

Meist wird der Mitgliedsbeitrag sozial angepasst, mit der Zahlung dieses Beitrags hat das Mitglied im Lohnsteuerhilfeverein Anrecht auf eine steuerliche Beratung sowie Hilfestellung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung. Auch die Erstellung eines Lohnsteuerermäßigungsantrags und die Berechnung der erwarteten Erstattung oder Nachzahlung sowie die Überprüfung des Steuerbescheides und – wenn notwendig – ein Einspruch gegen den Steuerbescheid oder eine Klage vor dem Finanzgericht werden von den Lohnsteuerhilfevereinen übernommen.

Gemäß §13 des Steuerberatergesetzes muss ein Lohnsteuerhilfeverein amtlich anerkannt werden, ein Lohnsteuerhilfeverein ersetzt keinen Steuerberater, da er nur begrenzt Hilfestellung bei Steuerangelegenheiten leisten kann.

Aufgaben vom Lohnsteuerhilfeverein

  • der Einkommensteuererklärung hierbei allerdings ausschließlich bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sowie bei Renten, Versorgungsbezügen und Unterhaltsleistungen oder Einnahmen aus selbst genutztem Wohneigentum. Auch bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung oder sonstigen Einkünften, wenn die Summe der Einnahmen bei der Einzelveranlagung nicht 13.000,- Euro und bei der Zusammenveranlagung nicht 26.000,- Euro übersteigt.
  • der Beratung und Antragstellung der Eigenheimzulage mit Kinderzulage
  • der Berechnung und Antragstellung für die Altersvorsorgezulage
  • der Beratung und Antragstellung für das Kindergeld
  • der Beantragung einer Lohnsteuerermäßigung
  • der Berechnung der Höhe der Steuererstattung, bzw. Nachzahlung
  • der Wahl der richtigen Steuerklasse
  • der Prüfung des Steuerbescheids auf sachliche sowie rechnerische Richtigkeit
  • bei der Rechtsmittelprüfung unter Umständen bis zur Klage vor dem Finanzgericht bei einem offensichtlich nicht korrekten Steuerbescheid.

Fristverlängerung

Entgegen der Abgabefrist der Steuererklärung bis zum 31. Mai muss die Steuererklärung, wenn sie durch einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird, erst bis zum 31. Dezember abgegeben werden. Mit einem begründeten schriftlichen Antrag kann auch diese Frist noch bis zum 28. Februar des nächsten Jahres ausgeweitet werden.

Gesetzliche Kontrolle

Alle Lohnsteuerhilfevereine müssen durch eine zuständige Aufsichtsbehörde anerkannt werden und von dieser auch stetig überwacht. Die Aufsichtsbehörde prüft zudem auch die fachliche Eignung der Beratungsstellenleiter. Die meisten Lohnsteuerhilfevereine lassen ihre Beratungsstellenleiter jährlich prüfen.

Lohnsteuerhilfevereine sind bei der Durchführung ihrer Hilfeleistungen genauso wie die Steuerberater an die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes gebunden. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Hilfe sowohl sachgemäß wie auch gewissenhaft und verschwiegen auszuüben. Außerdem müssen die Lohnsteuerhilfevereine zur Absicherung der Vereinsmitglieder eine Berufshaftpflichtversicherung für eventuell mögliche Vermögensschäden abschließen.

Die Anerkennung sowie die Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) geregelt.

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