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Archiv für die Kategorie ‘Aktuelles’

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit 2010 in einigen Bereichen auch steuerlich der Ehe gleichgestellt (mehr …)

Fiktive Einnahmen oder Ansprüche dürfen beim Bezug von Kindergeld nicht geltend gemacht werden

Eine junge Frau war während ihrer Banklehre schwanger geworden, konnte also die Ausbildung erst nachdem Mutterschutz und der Elternzeit beenden. Mit dem Vater lebte sie nicht zusammen, war auch nicht verheiratet. Der Vater zahlte Unterhalt nur für das gemeinsame Kind. Das von den Eltern der jungen Mutter beantragte Kindergeld wurde abgelehnt mit dem Hinweis, die Tochter habe einen Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater.

Die Klage der Eltern beim Finanzgericht hatte Erfolg: Für die Berechnung des Kindergeldanspruchs dürften nur reale Einkommen herangezogen werden, nicht etwaige Forderungen oder nicht realisierte Ansprüche, entschieden die Richter (FG Münster, Urteil v. 17.6.2010, 11 K 2790/09 Kg).

Demzufolge blieb die junge Frau unter der Jahreseinkommensgrenze von 7.680 Euro (ab 2010 8.004 Euro), und ihre Eltern hatten einen berechtigen Anspruch auf das Kindergeld.

Ab 2012 müssen Selbständige, die in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung verbleiben wollen, einen vierfach höheren Beitrag zahlen (mehr …)

Arbeitszimmer wieder steuerlich absetzbarWer keinen anderen Arbeitsplatz hat, darf das Arbeitszimmer jetzt wieder steuerlich geltend machen – auch wenn es nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet
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Mehrwertsteuer beim Verkauf von Autos ins AuslandWer sein Fahrzeug ins EU-Ausland verkauft, bekommt die Mehrwertsteuer vom Verkaufspreis vom Fiskus zurück

Karsten B. aus Stuttgart ist zufrieden. Zusätzlich zu den 23.500 Euro Verkaufserlös für seinen 10 Monate alten Audi A4 (Neupreis mit Sonderausstattungen rund 31.500 Euro) erhielt er eine satte Steuergutschrift von ca. 3.752 Euro.

Wie ist das möglich? Im Hintergrund steht die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer für ein und dasselbe Objekt innerhalb der EU nicht zweimal bezahlt werden soll. So sehen es die EU-Steuerrichtlinien vor. Als Herr B. seinen Audi kaufte, zahlte er (im Kaufpreis enthalten) rund 5.029,00 Euro Mehrwertsteuer. Das Auto wurde über eine internationale Verkaufsplattform an einen Interessenten aus Österreich verkauft. Dieser muss seinen Neuerwerb im Heimatland mit den dort gültigen Steuersätzen versteuern.

Karsten B. dagegen erhält die für den Wiederverkaufpreis gezahlte Umsatzsteuer anteilig zurück: 19 Prozent von 23.500 sind 3.752,10 Euro. Herr B. muss also unter dem Strich nur für die Mehrwertsteuer des Wertverlustes aufkommen. Die Erstattung bekommt der stolze Verkäufer aber nur, wenn er seinen Verkauf beim Bundeszentralamt für Steuern meldet, wozu er seit dem 1. Juli verpflichtet ist.

Seitdem ist nämlich ein EU-typisches Bandwurmungeheuer zum Leben erweckt worden: Die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung vom 18. März 2009, kurz FzgLiefgMeldV.

Leasing und FinanzamtLeasingsonderzahlungen können nur dann als sofort abschreibbare Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn nicht nach der Pauschale abgerechnet wird

Dabei wird das Verhältnis der privaten Nutzung zu den beruflichen Kilometern zugrunde gelegt. Nicht einbezogen werden dürfen jedoch die Kilometer die vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte gefahren werden, wenn diese nach der Kilometerpauschale abgegolten werden. Das gilt auch für Dienstreisen, die pauschaliert angesetzt werden. In den Pauschalen seien bereits alle anfallenden Kosten für den Arbeitnehmer berücksichtigt, auch eine Leasingsonderzahlung, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH Urteil vom 15. April 2010 VI R 20/08 ).

Ein Überblick über die gegenwärtige Rechtsprechung zum ursprünglich befristet eingeführten Aufschlag auf die Lohn- und Einkommensteuer

Endgültig klar wird die Sache wohl erst werden, wenn das Bundesverfassungsgericht (Az. beim BVerfG: 2 BvL 3/10) in Karlsruhe in letzter Instanz entschieden haben wird. Der Solidaritätszuschlag, kurz Soli, der mit der Deutschen Einheit 1990 befristet eingeführt wurde und der seit 1995 mit gegenwärtig 5,5 Prozent auf alle Lohn- und Einkommensleistungen erhoben wird, ist seit vielen Jahren Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden.

Erstere sehen in dem nur dem Bund zustehenden Steuerquell ein verfassungswidriges Abschöpfinstrument und fordern eine Aussetzung der Vollziehung, solange nicht letztinstanzlich über die Verfassungsgemäßheit des Soli entschieden ist.

Einer solchen Aussetzung stimmt das Niedersächsische Finanzgericht (7 K 143/08 mit Beschluss vom 25.11.2009) nicht zu, sieht aber gleichwohl den Soli als verfassungswidrig an, weil er eigentlich nur zur Deckung von Bedarfsspitzen in einer besonderen Situation gedacht sei.

Anders die Finanzgerichte München, Münster und Köln: Diese halten den Soli nach wie vor für verfassungsgemäß. Er sei zur allgemeinen Einkommensverbesserung im Zuge der Deckung von Kosten der Deutschen Einheit eingeführt worden. Und da dieser Zweck gerichtlich nicht überprüfbar sei, könne auch keine Verfassungswidrigkeit erkannt werden. Gegen diese Urteile haben die Kläger jedoch beim BFH Revision eingelegt, so dass zunächst dieses Hauptsacheverfarhen abgewartet werden muss.

Fazit

Steuerpflichtige brauchen in dieser Sachen von sich aus nicht tätig zu werden. Das BMF hat die Finanzbehörden angewiesen, die Erhebung des Soli seit 2005 als vorläufig zu betrachten. Sollten der BFH und insbesondere das BVG die Dauererhebung des Soli als nicht rechtmäßig ansehen, käme unter Umständen (automatisch) eine Flut von Rückerstattungen auf die Steuerzahler zu

Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zu den Vorwürfen einer ungerechten Verteilung der Einsparungen im Bundeshaushalt

In die Kritik geraten war die Tatsache, dass die Bundesregierung ausgerechnet bei den sozial Schwächsten im Lande die Sparschraube relativ gesehen am stärksten anzieht. Den Hartz IV-Empfängern soll das Elterngeld ersatzlos gestrichen werden. Das BMF argumentiert in einer Erklärung auf ihrer Website (24.6.2010), dass alle Budgetbereiche des Haushaltes gleichermaßen belastet werden müssten und dabei kein Bereich bevorzugt oder gar ausgenommen werden.

Das Elterngeld sei als Lohnersatz für die Zeit gedacht, in der Lohnempfänger sich ihren Säuglingen widmen wollten und müssten. Da jedoch Hartz IV-Empfänger gemäß SGB II durch die Grundsicherung das notwendige Einkommen erhalten, kann laut BMF hier keine zusätzliche Einnahme geschaffen werden, durch welche diese Gruppe dann unter Umständen deutlich besser gestellt werde als Beschäftigte mit niedrigem Einkommen.

Die Senkung des Elterngeldes von 67 auf 65 Prozent Lohnersatzleistung bezeichnet das Ministerium als moderat, zudem treffe es nur Einkommensgruppen ab 1200 Euro und damit nur rund ein Viertel der Elterngeldbezieher.

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