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Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Wer eine kreditfinanzierte und bisher vermietete Immobilie verkauft und lastenfrei übertragen muss, kommt um eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht herum. Leider wirkt sich diese nicht steuerlich aus.

Das FG Düsseldorf entschied: Ist infolge der Veräußerung eines Vermietungsobjekts eine Vorfälligkeitsentschädigung an die finanzierende Bank zu zahlen, weil das Objekt lastenfrei zu übertragen war und deswegen der Kredit vorzeitig zurückzuführen, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (FG Düsseldorf vom 11.9.2013, 7 K 545/13 E ).

Die Klägerin hatte ein 1999 erworbenes Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 3.500 € zahlen. Diese machte sie in ihrer Steuererklärung als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug der nach der Veräußerung entstandenen Aufwendungen ab.

Dem ist das FG Düsseldorf unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des BFH gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen sei, entschieden die Richter.

Etwas anderes folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BFH, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation sei die zehnjährige Veräußerungsfrist im Streitfall nämlich bereits abgelaufen gewesen.

Quelle: steuertipps.de

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