Ehrenamtliche Tätigkeit – steuerliche Vorgaben
Seit 2008 wird die Tätigkeit im Ehrenamt durch das Finanzministerium gefördert. Die gesetzlichen Bestimmungen wurden vom Finanzministerium präzisiert.
Als begünstigte Tätigkeiten werden alle Aufgaben, die dem Zweck der Einrichtung dienen. Dazu gehört zum Beispiel das Amt des Kassierers, aber auch Büro- und Putztätigkeiten. Ausgeschlossen sind hingegen Amateursportler sowie Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie bei der Verwaltung des Vermögens. Weitere Restriktionen (zum Beispiel beim Bezug von Steuerbefreiungen oder beim „Übungsleiterfreibetrag“) sind zu beachten.
Die Tätigkeit darf zeitlich nicht länger als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle umfassen. Mehrere Ehrenämter können zusammen gefasst werden, wenn sie ähnliche Aufgaben beim gleichen oder anderen Körperschaften beinhalten. Besonderes Augenmerk ist nötig, wenn das Nebenamt zusätzlich zur bezahlten Haupttätigkeit bei der gleichen Organisation durchgeführt wird.
Es werden nur Tätigkeiten bei Organisationen anerkannt, die den Bestimmungen aus EStG §3 Nr. 26a entsprechen. Dazu gehören z.B. öffentliche Ämter und Behörden (das Finanzministerium führt folgende Bereiche auf: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammern, Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung) oder Einrichtungen nach dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) §5 Abs. 1 Nr. 9 (also Körperschaften, Personenvereinigungen, Stiftungen und Vermögensmassen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Ausdrücklich ausgeschlossen werden zum Beispiel Berufsverbände (Arbeitgeberverband, Gewerkschaft) oder Parteien.
Ehrenamtliche Vorstände von gemeinnützigen Körperschaften, die nach Satzung ehrenamtlich und/oder unendgeltlich tätig sind, dürfen keine Zahlungen für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit erhalten. Ansonsten kann das Auswirkungen auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt haben.
Der Freibetrag für Einkünfte aus allen ehrenamtlichen Tätigkeiten beträgt 500 EUR pro Jahr. Zusätzlich gibt es eine Freigrenze für sonstige Einkünfte in Höhe von 256 EUR pro Jahr (ESt §22 Nr. 3). Das Einkommen kann auch als Rückspende in die Organisation zurückgespendet werden.
Hinweis: Dieser Artikel stellt nur einen Überblick über Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit dar. Bitte kontaktieren Sie Ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt für detailierte Auskünfte.
Links
- Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (PDF; 0,1 MB)
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