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Einspruch gegen den Steuerbescheid auch per E-Mail möglich

Einspruch gegen den Steuerbescheid auch per E-mail möglichBereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids muss das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie auch per E-Mail Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen können. Fehlt dieser Passus in der Rechtsbehelfsbelehrung, kann diese falsch also ungültig sein, dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen. Im entschiedenen Fall sagte die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich aus, dass der Einspruch beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei. In der Fußzeile waren Angaben zu Anschrift, Telefonnummer, Sprechzeiten, Kontoverbindungen sowie auch die E-Mail-Adresse des Finanzamtes angegeben. Das Finanzamt wies einen Einspruch gegen den Steuerbescheid zurück, da die Einspruchsfrist überschritten wurde.

Die Voraussetzung für den Beginn der Einspruchsfrist ist, dass die Behörde über die Möglichkeit eines Einspruchs und die einzuhaltende Frist aufklärt und die Finanzbehörde nennt, bei der er einzulegen ist. Dabei muss auch der Sitz der Finanzbehörde genannt werden. Sind die vorgeschriebenen Angaben nicht vollständig enthalten, unzutreffend oder unvollständig bzw. missverständlich wiedergegeben, sodass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig (§ 356 Abs. 1 AO).

Eine E-Mail ist keine Unterform der Schriftform
Das war hier der Fall, denn das Finanzamt hatte die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail nicht ausdrücklich erwähnt. Die Formulierung, dass der Einspruch „schriftlich“ einzulegen ist, reicht nicht aus, da es sich bei einer E-Mail nicht um eine Unterform der Schriftform handelt.

Diese Sichtweise, erklärten die Richter des FG Niedersachsen, werde auch von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vertreten, der in einem Beschluss vom 26.7.2011 (Az. VII R 30/10) ausführt, dass „Klagen nur auf dreierlei Art und Weise erhoben werden können: schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder aber elektronisch.“

Eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Einspruchs ist somit unvollständig (Niedersächsisches FG vom 24.11.2011, 10 K 275/11 ).

Scheuen Sie sich nicht, von der Möglichkeit des Einspruchs Gebrauch zu machen. Denn zum einen ist es Ihr gutes Recht, steuerlich 100 %ig richtig behandelt zu werden. Zum anderen ist ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid heute eher die Regel denn die Ausnahme. Darüber hinaus ist der Einspruch ganz einfach einzulegen. Einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt brauchen Sie dazu nicht, das können Sie selbst erledigen.

Ein Einspruch kostet nichts, kann aber auch nachteilig wirken
Wird ein Einspruch eingelegt, fallen keine Kosten an. Es muss aber damit gerechnet werden, dass sich die Rechtssache zuungunsten des Steuerpflichtigen entwickelt. Gibt die zuständige Behörde dem Einspruch nicht statt, kann mittels Klage beim Finanzgericht gegen die Einspruchsentscheidung vorgegangen werden.

In welchen Fällen sollten Sie Einspruch einlegen?
Gegen einen Steuerbescheid sollte beim Vorliegen nachfolgender Tatbestände Einspruch erhoben werden:

  • aufgrund von neuen Tatsachen (aufgefundene Belege) haben sich steuermindernde Umstände ergeben,
  • das Finanzamt hat ohne Begründung die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt bzw. nicht berücksichtigt.

Wann muss Ihr Einspruch beim Finanzamt sein?
Ihren Einspruch müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Fällt das Ende der Einspruchsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab (§ 108 Abs. 3 AO).

Ihr Einspruch muss am letzten Tag der Frist – spätestens bis 24:00 Uhr – bei Ihrem Finanzamt eingegangen sein. Es reicht also nicht, wenn Sie Ihren Einspruch nur innerhalb der Einspruchsfrist abschicken. Sie können Ihren Einspruch auch noch bis 24:00 Uhr des letzten Tages in den Hausbriefkasten des Finanzamts werfen.

QUELLE:  steuertipps.de

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