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Steueränderungen 2008 – Jahressteuergesetz 2008 vom Kabinett beschlossen

Am 8. August 2007 wurde das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) durch das Kabinett beschlossen ( Link ).  Das schreibt das Finanzministerium:  Mit dem Gesetzentwurf werden zahlreiche steuerrechtliche Vorschriften in unterschiedlichen Bereichen verbessert. Dabei stehen Bürokratieabbau und Steuerrechtsvereinfachung im Vordergrund.

Schwerpunkte des Jahressteuergesetz 2008

  • Für Ehepaaren wird ab 2009 ein Anteilsverfahren für die Lohnsteuer eingeführt. Beispiel: Wer zum Beispiel 20% des gemeinsamen Einkommens verdient, führt dann auch 20% der gemeinsamen Lohnsteuer ab.
    Damit soll die Bereitschaft zur Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit des 2. Ehepartners mit geringfügigerem Einkommen erhöht werden. Die Besteuerung an sich ändert sich dabei allerdings nicht, nur die Verteilung der Steuer.
  • Ein neues elektronisches Verfahren ersetzt die Papier-Lohnsteuerkarte. Die bisherige Lohnsteuerkarte auf Karton wird durch eine digitale Steuerdatenbank ersetzt, in der alle Steuerdaten zentral gespeichert werden. Neben den Finanzämtern und sonstigen Steuerbehörden sollen auch die Arbeitgeber Zugriff auf diese Datenbank erhalten, um die steuerlich relevanten Informationen direkt daraus zu beziehen. Dazu wird die zum 1. Juli 2007 eingeführte persönliche Identifikationsnummer für jeden Einwohner in Deutschland verwendet.
  • Durch eine Präzisierung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes soll eine einheitliche Besteuerung aller Steuerpflichtigen ermöglicht und durchgesetzt werden. Bisher wurden viele Schlupflöcher in den Steuergesetzen und die verschiedenen Rechtssprechungen ausgenutzt, dies soll nun unterbunden werden.

Details aus dem Jahres-Steuergesetz

Im Entwurf werden folgende Themen unter der Überschrift Lösung aufgeführt:

  • Einführung eines optionalen „Anteilsverfahrens“ für die Lohnsteuer bei Ehegatten, § 39e EStG;
  • Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, letztmalige Ausstellung der Karton-Lohnsteuerkarte für 2010, § 39f EStG;
  • Verfahrensvereinfachungen bei den Rentenbezugsmitteilungen, § 22a Abs. 2 EStG;
  • Umstellung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf elektronisches Verfahren, § 45a Abs. 1 EStG;
  • Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen hinsichtlich Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, § 32b Abs. 3 EStG;
  • Zielgenaue Regelung der steuerlichen Begünstigung der Unternehmensübergabe gegen Versorgungsleistungen, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG;
  • Ausdehnung des Gewinnminderungsausschlusses für Gesellschaftsbeteiligungen einer Körperschaft auf Eigenkapital ersetzende Darlehen und Sicherheiten, § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG;
  • Feststellung und Auflösung des KSt-Erhöhungspotentials aus sog. EK 02-Beständen, § 38 Abs. 4 bis 9 KStG;
  • Anpassung der Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die sozialrechtliche Entwicklung, § 4 Nr. 25 UStG;
  • Präzisierung des § 42 AO.

Beim Lesen des Gesetzentwurfes fällt insbesondere zum Thema Bürokratieabbau folgendes (negativ) auf:

  • Informationspflichten: Für Unternehmen werden 8 neue Informationspflichten eingeführt, 16 Informationspflichten geändert und 2 Informationspflichten abgeschafft; Für Bürgerinnen und Bürger werden 4 neue Informationspflichten eingeführt und 12 Informationspflichten geändert sowie für die Verwaltung 9 neue Informationspflichten eingeführt, 17 Informationspflichten geändert, 3 Informationspflichten abgeschafft.
  • Kosten der Gesetzänderung: Durch die mit dem Gesetzentwurf eintretenden Kostenentlastungen wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen grundsätzlich gestärkt. Genaue Angaben zur Struktur der Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft sind nicht bekannt. Insgesamt gesehen ist die Größenordnung jedoch zu gering, um in Einzelfällen oder im Allgemeinen volkswirtschaftliche Effekte auszulösen, die sich in den Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen könnten. Als Kosteneinsparung wird ein Betrag in Höhe von 278 Mio. € (ohne Einmalkosten) bei einmaligen Bürokratiekosten in Höhe von 136 Mio. €.

Weitergehende Informationen

Ein Entwurf des Jahressteuergesetz 2008 kann beim Bundesfinanzministerum online nachgelesen werden.

Presseberichte

Stand: 08.08.2007

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