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Kein ermäßigter Steuersatz für ein vom Fotografen erstelltes Fotobuch

Bildnachweis: © Minerva Studio - Fotolia.comFür den Verkauf von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des grafischen Gewerbes gilt normalerweise der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 2. Februar 2018, Az. 4 V 150/17) musste sich jetzt mit der Frage befassen, ob der ermäßigte Steuersatz auch anwendbar ist, wenn ein Fotograf, die von ihm geschossenen Fotos mittels Klemmlasche zu einem Fotobuch bindet, und dieses an seine Kunden verkauft.

Streitfrage: ermäßigter Umsatzsteuersatz oder Regelsteuersatz?

Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall eine Fotografin, die in den Räumlichkeiten anderer Geschäftsleute wie etwa in Modegeschäften Fotoshootings durchführte. Das Team der Fotografin kam mit entsprechender Ausrüstung in die Räumlichkeiten und frisierte, schminkte und fotografierte die Kunden vor verschiedenen Kulissen und mit unterschiedlicher Beleuchtung. Im Anschluss wurden die Fotos gemeinsam mit den Kunden betrachtet und die Kunden konnten sich individuell ihre Lieblingsfotos auswählen, die dann auch unmittelbar vor Ort ausgedruckt wurden. Danach wurden die ausgedruckten Bilder entweder als Einzelbild oder als Fotobuch gegen Entgelt an die Kunden übergeben. Das Fotobuch bestand aus mehreren mit einer Klemmlasche verbundenen, jederzeit herausnehmbaren Bildern.

Vor Gericht stritten die Fotografin und das Finanzamt darüber, ob es sich bei den von der Fotografin erbrachten Teilleistungen umsatzsteuerrechtlich um eine einheitliche Leistung oder aber um eine Lieferung handelt. Die Fotografin glaubte, dass Letzteres der Fall wäre mit der Konsequenz, dass dann der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % anzuwenden sei. Das Finanzamt hingegen legte bei der Festsetzung der Umsatzsteuer anstelle des ermäßigten Steuersatzes den Regelsteuersatz in Höhe von 19 % zugrunde.

Voraussetzungen für Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht erfüllt

Der dagegengerichtete Antrag der Fotografin auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzgericht Schleswig-Holstein abgewiesen. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG in diesem Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt waren. Denn die Vorschrift zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der Anlage 2 lfd. Nr. 49 ist nur auf Lieferungen anwendbar. Nach Auffassung des Gerichts stellen sich die von der Fotografin in Summe erbrachten Leistungsbestandteile aber als eine einheitliche sonstige Leistung sui generis gemäß § 3 Abs. 9 UStG und nicht als eine Lieferung gemäß § 3 Abs. 1 UStG dar. Somit ist der Regelsteuersatz auf die Gesamtleistung anzuwenden.

Bildnachweis: © Minerva Studio – Fotolia.com

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