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Keine Steuerpflicht bei Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen

© imageteam - Fotolia.comBei der Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber das Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn zwischen der Einlösung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung und deren Erwerb weniger als ein Jahr liegt, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 6. Februar 2018, Az. IX R 33/17) zeigt.

Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen sind börsenfähige Wertpapiere in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung, die dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold gewähren. Dieses Recht kann der Inhaber jederzeit, unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen, gegenüber der Hausbank geltend machen. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu verkaufen. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche der Inhaber sind die Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen jederzeit durch physisch hinterlegtes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Kläger löste Inhaberschuldverschreibungen innerhalb eines Jahres ein

In der Vergangenheit hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteile vom 12. Mai 2015, Az. VIII R 4/15 und VIII R 35/14) bereits entschieden, dass die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetretene Wertsteigerung nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führt, da die Schuldverschreibungen keine Kapitalforderungen verbriefen, sondern Ansprüche auf die Lieferung physischen Goldes. Jetzt versuchte das Finanzamt auf andere Weise, Steuern bei der Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen einzutreiben. Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt diesmal darüber, ob die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes eingetretene Wertsteigerung als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern ist, wenn zwischen Erwerb und Einlösung weniger als ein Jahr vergangen ist.

Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren hatte im Februar 2011 insgesamt 1.000 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen zum Preis von 33.556 Euro gekauft. Er ließ sich das durch die Inhaberschuldverschreibungen verbriefte Gold innerhalb eines Jahres nach dem Kauf physisch aushändigen. Die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Goldes wurde vom Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG besteuert.

Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft liegen nicht vor

Die dagegengerichtete Klage war erfolgreich. Nachdem zuvor bereits das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2017, Az. 5 K 152/16) der Klage stattgegeben hatte, wurde das Urteil nun auch im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof bestätigt. Der Bundesfinanzhof kam wie zuvor auch das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger durch die innerhalb eines Jahres nach Anschaffung der Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen erfolgte Einlösung und Auslieferung des physischen Goldes keine Veräußerungen im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG realisiert hat.

Dafür mangelt es im vorliegenden Fall an einer entgeltlichen Übertragung der angeschafften Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, da der Kläger nur seinen verbrieften Anspruch auf die Lieferung des Goldes eingelöst und gegen Rückgabe der Inhaberschuldverschreibungen sein physisches Gold erhalten hat, erklärte das Gericht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers hat sich durch die Einlösung der Inhaberschuldverschreibungen nicht erhöht, weil er auch in der Folge das Risiko eines sinkenden Goldpreises zu tragen hatte. Das ausgelieferte Gold befand sich im Eigentum des Klägers und wurde in seinem Bankdepot aufbewahrt. Eine Verkauf des gelieferten Goldes fand nicht statt.

Bildnachweis: © imageteam – Fotolia.com

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