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Restschuldbefreiung erstreckt sich nicht auf Masseverbindlichkeiten

© imageteam - Fotolia.comSteuerschulden, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, darf das Finanzamt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Dem steht auch eine dem ehemaligen Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung nicht entgegen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 28. Juli 2017, Az. VII R 1/16) zeigt.

Finanzamt verrechnete unbezahlte Steuerschulden mit später entstandenen Erstattungsansprüchen

In dem vorliegenden Fall wurde über das Vermögen des Klägers ein Insolvenzverfahren eröffnet. Infolge der Verwertung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit angefallen, die von dem Insolvenzverwalter jedoch nicht an das Finanzamt gezahlt wurde. Nachdem das Insolvenzverfahren aufgrund von Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Kläger eine Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO gewährt worden war, verrechnete das Finanzamt die nicht beglichenen Steuerschulden des Klägers mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers.

Bundesfinanzhof hebt Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf

Der dagegengerichteten Klage des früheren Insolvenzschuldners hatte das Sächsische Finanzgericht (FG Sachsen, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 8 K 1112/15) zunächst stattgegeben und den Abrechnungsbescheid aufgehoben. Das Finanzgericht vertrat die Ansicht, dass der Kläger für die Steuerschulden, die aus Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters resultierten, nicht einstehen müsse. Doch der Bundesfinanzhof war anderer Meinung und hob daher das Urteil der Vorinstanz im Revisionsverfahren auf. Die Richter des Bundesfinanzhofs kamen zu dem Ergebnis, dass das Finanzgericht den Abrechnungsbescheid zu Unrecht aufgehoben hat. Dies begründete das Gericht damit, dass Masseverbindlichkeiten nicht von einer Restschuldbefreiung nach § 301 InsO erfasst werden. Ebenso wenig steht eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschränkung einer Verrechnung der nicht beglichenen Steuerschulden des Klägers mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers entgegen.

Restschuldbefreiung ist auf Insolvenzgläubiger beschränkt

In der Urteilsbegründung führten die Richter des Bundesfinanzhofs weiter aus, dass es zwar das Ziel eines jeden Insolvenzverfahrens sei, einem ehrlichen Insolvenzschuldner die Möglichkeit zu geben, sich von seinen verbliebenen Verbindlichkeiten zu befreien. Allerdings bezieht sich die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO ausschließlich auf Insolvenzgläubiger, nicht aber auf Masseverbindlichkeiten, wie die Steuerschulden des Klägers. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass sich die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO zusätzlich auch auf Masseverbindlichkeiten erstreckt, so hätte er dies auch entsprechend regeln müssen. Weiterhin erklärten die Richter, dass soweit die BGH-Rechtsprechung von einer sogenannten Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgeht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sich dies nicht auf Steuerschulden übertragen lasse. Daraus folgt, dass auch keine Einrede der beschränkten Haftung von Seiten des Insolvenzschuldners aus besteht.

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