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Biberschäden im Garten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Es kommt sicherlich nicht alle Tage vor, dass Biber in den heimischen Garten eindringen und diesen verwüsten. Doch auch wenn Biberschäden eher außergewöhnlich sind, können die daraus resultierenden Kosten trotzdem nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017, Az. 3 K 625/17) hervor.

Biber verursachen Schäden im Garten und an der Terrasse der Kläger

Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Ehepaar, das in einem Einfamilienhaus lebt. Das 1979 errichtete Haus liegt auf einem 1.500 qm großen Grundstück. Das Wohnhaus verfügt über eine Terrasse mit Wintergarten. Das Grundstück grenzte an ein Naturschutzgebiet, in dem auch Biber lebten. Im Streitjahr 2014 verursachten die Biber sowohl im Garten der Kläger als auch an deren Terrasse Schäden in Höhe von knapp 4.000 Euro. Weil der Biber unter Naturschutz steht, durfte er aber nicht bejagt werden. Stattdessen errichteten die Kläger eine Bibersperre zum Schutz vor weiteren Schäden.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 machten die Eheleute die Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung der Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG steuerlich geltend. Das Finanzamt aber weigerte sich, die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Doch das wollten die Eheleute so nicht akzeptieren und zogen vor Gericht, weil sie der Meinung waren, dass nur wenige Steuerzahler von solchen Schäden betroffen sind und sie sich den Kosten aus tatsächlichen Gründen nicht hätten entziehen können.

Schäden sind nicht von existenziell wichtiger Bedeutung

Das Finanzgericht Köln folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Klage des Ehepaares als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat das Finanzamt die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die Beseitigung der Biberschäden zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG anerkannt, da die Schäden zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenziell wichtiger Bedeutung seien. Dazu erklärten die Richter, dass die von den Bibern im Garten und an der Terrasse verursachten Schäden weder zur Unbewohnbarkeit des Wohnhauses führten noch konkrete Gesundheitsgefährdungen für die Kläger daraus resultierten. Demzufolge haben die von den Bibern angerichteten Schäden auch nicht den erforderlichen Schweregrad erreicht, der für eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen notwendig gewesen wäre.

Bildnachweis © jes2uphoto – Fotolia.com

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