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Verwendung lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern ist nicht verpflichtend

© beermedia.de - Fotolia.comWenn ein Unternehmer, der seine Gewinne durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, keine lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern vewendet, ist das Finanzamt trotzdem nicht zur Erhöhung des Gewinns durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlags berechtigt. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2017, Az. 15 K 1122/16) hervor.

Finanzamt nimmt Gewinnerhöhung durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlag vor

Vor Gericht stritten der Steuerpflichtige und das Finanzamt darüber, ob die Buchführung des Steuerpflichtigen formell und sachlich ordnungsgemäß ist, insbesondere ob die Ausgangsrechnungen eine ordnungsgemäße Rechnungsnummer enthalten. Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren unterhielt einen Gewerbebetrieb und ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung. Er verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen nur Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum generiert wurden. Dabei wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmal vergeben, aber die Buchungsnummern bauten nicht numerisch aufeinander auf.

Nach einer steuerlichen Außenprüfung war das Finanzamt der Meinung, dass aufgrund des Fehlens eines lückenlosen numerischen Systems von Rechnungsnummern ein schwerwiegender Mangel bei der Buchführung des Klägers vorlag. Aus diesem Grund hat das Finanzamt eine Gewinnerhöhung durch Schätzung eines „Un“-Sicherheitszuschlag vorgenommen. Das führte dazu, dass sich die Steuerlast des Klägers in den beiden Streitjahren 2011 und 2013 um jeweils rund 4.000 Euro erhöhte.

Finanzgericht macht vom Finanzamt vorgenommene Gewinnerhöhung rückgängig

Die dagegengerichtete Klage des Steuerpflichtigen war erfolgreich. Das Finanzgericht Köln kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht Hinzuschätzungen nach § 162 AO vorgenommen hat, und hat deshalb die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnerhöhung rückgängig gemacht. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass sich aus den umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Aufzeichnungspflicht (§ 22 UStG, §§ 63 ff. UStDV) sowie aus den Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff. AO zwar auch für die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung eine Pflicht herleiten lässt, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Allerdings existiert nach Einschätzung der Richter weder eine gesetzliche Pflicht noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe von Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Auch anderweitige Anhaltspunkte, die eine Hinzuschätzung nach § 162 Abs. 2 AO rechtfertigen würden, waren im vorliegenden Fall für das Gericht nicht erkennbar. Denn die vom Kläger in der Außenprüfung vorgelegten Aufzeichnungen waren geordnet und nicht erkennbar unvollständig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts wurde jedoch eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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