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Stewardess darf häusliches Arbeitszimmer nicht absetzen

© photlookBenötigt eine Flugbegleiterin ein häusliches Arbeitszimmer für ihre berufliche Tätigkeit? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2017, 8 K 1262/15 E) auseinandersetzen.

Stewardess machte Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend

Vor Gericht stritt die Steuerpflichtige mit dem Finanzamt darüber, ob sie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen kann. Die Klägerin in dem hier verhandelten Verfahren war als Stewardess bei einer Fluggesellschaft beruflich tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie machte in ihrer Einkommensteuerklärung für das Streitjahr 2013 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich geltend.

Finanzamt verweigert Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer

Die von der Stewardess geltend gemachten Aufwendungen wurden aber vom Finanzamt nicht anerkannt mit der Begründung, dass das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit der Stewardess darstelle. Außerdem stünde ihr ein anderer Arbeitsplatz für ihre berufliche Tätigkeit zur Verfügung. Gegen diese Entscheidung des Finanzamts reichte die Flugbegleiterin Klage ein und argumentierte damit, dass sie das häusliche Arbeitszimmer für die Flugvorbereitung (z.B. Information über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen, Studium der Arbeitsanweisungen) und Flugnachbereitung (z.B. Erstellung von Feedback- und Ereignisprotokollen) sowie Fortbildungen (Erste-Hilfe-Auffrischungen, Emergency-Übungen) brauche. Außerdem legte sie dem Gericht eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach ihr kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung stehe.

Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke war von untergeordneter Bedeutung

Die Klage der Flugbegleiterin wurde jedoch vom Finanzgericht Düsseldorf als unbegründet abgewiesen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Stewardess die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen kann. Dazu erklärten die Richter, dass für die wenigen Tätigkeiten, die durch Ihren Beruf anfallen, der Klägerin zwar kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dennoch kommt im vorliegenden Fall ein Abzug der Aufwendungen für den streitgegenständlichen Raum nicht in Betracht, da der Umfang der in diesem Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es nicht plausibel erscheinen lässt, dass die Klägerin dafür im Streitjahr extra ein Arbeitszimmer vorgehalten hat.

Somit erschien es dem Gericht nicht glaubhaft, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise beruflich genutzt hat. Unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falls ist deshalb festzustellen, dass die Inanspruchnahme des Raums für berufliche Zwecke von ganz untergeordneter Bedeutung war, vor allem wenn man die für die Flugvorbereitung und die Flugnachbereitung aufgewendete Zeit ins Verhältnis zur anrechenbaren Jahresflugzeit der Stewardess von über 600 Stunden setzt.

Bildnachweis: © photlook

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