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Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für 2017

© vizafoto - Fotolia.comDie neuen Sozialversicherungsrechengrößen für das kommende Jahr 2017 stehen jetzt endgültig fest. Denn der Bundesrat hat am 25. November 2016 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 zugestimmt. Die Sozialversicherungsrechengrößen müssen jedes Jahr an die aktuelle Einkommensentwicklung angepasst werden. Die für die Berechnung der Sozialversicherungsrechengrößen 2017 maßgebliche Einkommensentwicklung im Jahr 2015 betrug in den alten Bundesländern 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,91 Prozent.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherungen

Die Beiträge für die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die Pflege- und Krankenversicherung richten sich nach der Höhe des Einkommens. Bei Besserverdienern werden die Beiträge aber noch oben gedeckelt. Durch die Beitragsbemessungsgrenze wird festgelegt, bis zu welcher Obergrenze das Einkommen für die Berechnung der Beiträge herangezogen wird. Bei der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die alten und die neuen Bundesländer. In den alten Bundesländern wird die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung von 6.200 Euro im Monat auf 6.350 Euro im Monat angehoben. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung von 5.400 Euro monatlich auf 5.700 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung steigt in gleichem Maße, da gemäß den Vorgaben des § 341 Abs. 4 SGB III die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung immer der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen muss. Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung wird im Westen von 7.650 Euro im Monat auf 7.850 Euro im Monat angehoben. Im Osten steigt die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung im Jahr 2017 von 6.650 Euro monatlich auf 7.000 Euro monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt hingegen bundeseinheitlich sowohl für die alten Bundesländer als auch für die neuen Bundesländer. Sie wird im Jahr 2017 von 4.237,50 Euro im Monat auf 4.350 Euro im Monat erhöht.

Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße werden angehoben

Nicht jeder Arbeitnehmer darf in die private Krankenversicherung wechseln. Dafür muss erst eine bestimmte Einkommenshöhe erreicht werden. Das Mindesteinkommen, ab dem ein Wechsel zu einer privaten Krankenkasse möglich ist, wird durch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) festgelegt. Im Jahr 2017 steigt die bundesweit einheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze von 4.687,50 Euro im Monat bzw. 56.250 Euro im Jahr auf 4.800 Euro im Monat bzw. 57.600 Euro im Jahr.

Von der Bezugsgrö0ße hängen gleich mehrere Werte in der Sozialversicherung ab, wie etwa die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Weiterhin ist die Bezugsgröße auch für die Berechnung der Beiträge von versicherungspflichtigen ‎Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich. Die Bezugsgröße wird im Jahr 2017 in den alten Bundesländern von 2.905 Euro im Monat auf 2.975 Euro im Monat angehoben. In den den neuen Bundesländern steigt sie von 2.520 ‎Euro im Monat auf 2660 Euro im Monat.

Sozialversicherungsrechengrößen 2017 in der Übersicht:

West Ost

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

6.350€ 5.700€

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

7.850€ 7.000€

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

6.350€ 5.700€
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung 4.350€ 4.350€

Versicherungspflichtgrenze

4.800€ 4.800€

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

2.975€ 2.660€

Bildnachweis: © vizafoto – Fotolia.com

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